Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  VB vom 24. September 1972  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  17  Ziffer  1  und  Artikel  31  Ziffer  2  der  Kantonsverfas-  sung  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom 7. April 1972  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung ge-
                            genseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  vom 15./16. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen
                            vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Oktober 1972