Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung... (232.52) 
                
                
            INHALT
Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
 - 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung ge-
 - 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
 - 3. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen