Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
                            Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das  Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten  vom 17.12.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.  Dezember 2010 über das Bergführer  -  wesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 30.  November 2012 über das Berg  -  führerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten;  in Erwägung:  Die eidgenössischen Räte haben ein Gesetz verabschiedet, mit dem Sorgfalts  -  pflichten und ein Bewilligungssystem für Bergführerinnen und Bergführer,  für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer und für Veranstalter ver  -  schiedener gewerbsmässig angebotener Risikoaktivitäten eingeführt werden.  Mit dem Gesetz und der Verordnung des Bundesrats, die einige Definitionen  enthält, die spezifischen Bedingungen für jede Aktivität angibt und Verfah  -  rensregeln festlegt, wird der Gegenstand umfassend behandelt. Die Kantone  erhalten jedoch den Auftrag, ab 1.  Januar 2014 die Umsetzung sicherzustel  -  len.  Folglich muss nun die Behörde bezeichnet werden, die dafür zuständig ist,  die Dossiers in Zusammenhang mit diesen neu geregelten Berufen und Tätig  -  keiten zu behandeln; ferner muss der Zutritt zu bestimmten Gebieten auf der  Grundlage der Spezialgesetzgebung beschränkt werden.  Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            1  Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung,  den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetz  -  gebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis  der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen
                            1  Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur  Ausübung von Risikoaktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien,  die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligung
                            1  Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs,  das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, und aufgrund einer po  -  sitiven Stellungnahme des Amts für Sport zu den Ausbildungs- und Zertifi  -  zierungsanforderungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete
                            1  Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten  Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Naturschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer  Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Raumplanung und das Bauwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangsrecht
                            1  Die   in   der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen   Übergangsbestimmungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2013  Erlass  Grunderlass  01.01.2014  2013_133  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.12.2013  01.01.2014  2013_133