Mindestlohn 3000 Franken netto für alle Arbeitnehmenden der kantonalen Verwaltung Solothurn ab dem 20. Altersjahr
                            1  Mindestlohn 3000 Franken netto für alle  Arbeitnehmenden der kantonalen  Verwaltung Solothurn ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Altersjahr
                            RRB vom 3. April 2001  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  20  Absatz  1  der  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals  und  der  Lehrkräfte  an  kantonalen  Schulen  vom  17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) sowie auf § 15 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und  die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das minimale Nettogehalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
                            in der Kantonalen Verwaltung und in den Spitälern wird ab Beginn des  Jahres,  in  welchem  sie  das  20.  Altersjahr  vollenden,  auf  3‘000  Franken  pro Monat beziehungsweise 36'000 Franken pro Jahr festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dieses Minimalgehalt bleibt so lange unverändert, bis die Nettobesol-
                            dung  nach  dem  geltenden  Besoldungssystem  aufgrund  der  Erfah-  rungsjahre den Minimalbetrag überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Personalamt wird mit dem Vollzug in der Verwaltung beauftragt.
4. Das Spitalamt wird mit dem Vollzug in den Spitälern beauftragt.
5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 14. April 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.51.2.