Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
                            1  Entschädigung für Zusatzstunden der  Lehrkräfte an den solothurnischen  Berufsschulen  KRB vom 11. September 1974  Der Kantonsrat von Solothurn  in   Ausführung   von   §   43   des   Gesetzes   über   das   Staatspersonal   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  ).  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai 1974
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28
                            Pflichtstunden  eines  Lehrers  an  einer  kaufmännischen  Berufsschule  über-  steigen,  beträgt  1/28  der  Minimalbesoldung  der  entsprechenden,  vom  Kantonsrat  am  28.  Februar  1973  festgelegten  Besoldungsklasse.  Diese  Regelung  gilt  analog  für  Hilfslehrkräfte,  welche  Unterricht  über  28  Jah-  resstunden hinaus erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30
                            Pflichtstunden eines Lehrers an einer gewerblich-industriellen Berufsschule  übersteigen, beträgt 1/30 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom  Kantonsrat  am  28.  Februar  1973  festgelegten  Besoldungsklasse.  Diese  Regelung  gilt  analog  für  Hilfslehrkräfte,  welche  Unterricht  über  30  Jah-  resstunden hinaus erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
                            einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderwei-  tig  tätig  sind,  darf  pro  Jahresstunde  die  entsprechende  Zusatzstunden-  Entschädigung eines Berufsschullehrers nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätz-
                            lich höchstens 2 Zusatzstunden übertragen werden. Unterrichtsstunden an  Nichtberufsschulen  gelten  ebenfalls  als  Zusatzstunden.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  ausnahmsweise  einzelnen  Berufsschulen  die  Bewilligung  zur Übertragung von höchstens 2 weiteren Zusatzstunden zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.
6. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Wider-
                            spruch stehenden Erlasse ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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                            1  )  BGS 126.1.