Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufssc... (126.515.833.3) 
                
                
            INHALT
Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
- Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
 - 23. November 1941
 - 31. Mai 1974
 - 1. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28
 - 2. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30
 - 3. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
 - 4. Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätz-
 - 5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.
 - 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Wider-
 - 7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.