Reglement über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Gerichtsschreiberprüfung
                            1  Reglement über die Durchführung von  Seminarkursen zur Vorbereitung auf die  solothurnische  Gerichtsschreiberprüfung  RRB vom 27. November 1970  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in Anwendung von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1   Zur Förderung der Ausbildung zum solothurnischen Gerichtsschreiber  werden Schulungskurse in Form von Seminarien durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Hauptgewicht  der  Kurse  soll  auf  praktischen  Übungen  und  auf  der  Diskussion liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Das Obergericht setzt eine Kommission ein (3 bis 5 Mitglieder und 1
                            Sekretär),  die  für  die  Durchführung  der  Kurse  verantwortlich  ist.  Es  be-  stimmt den Kommissionspräsidenten, der die Kursleitung innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1    Die  Kommission  stellt  ein  Unterrichtsprogramm  auf.  Es  wird  in  den  Grundzügen dem Obergericht zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  bestimmt  die  Kurslehrer.  Es  können  auch  Personen  ausserhalb  der  Justiz  und  der  solothurnischen  Staatsverwaltung  beigezo-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Am Kurs können Angestellte der solothurnischen Gerichtskanzleien
                            teilnehmen. Sie müssen zum mindesten während 2 Semestern einen juristi-  schen  Kurs  des  Kantons  Solothurn  oder  einen  gleichwertigen  andern  Un-  terricht  besucht  haben.  Die  Kommission  kann  aus  triftigen  Gründen  Aus-  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1    Je  nach  der  Zusammensetzung  der  Interessenten  werden  Klassen  gebildet. Über die Zuteilung in die Klassen entscheidet die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  den  Kurs  nicht  regelmässig  besucht  oder  ungenügende  Leistungen  aufweist, kann von der Kommission weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1   Die Kurse können ganztägig durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Reisespesen  und  Verpflegungsauslagen  sind  den  Kurslehrern  und  Kursteilnehmern  nach  den  üblichen  Ansätzen  der  solothurnischen  Staats-  verwaltung zu vergüten. Die Spesenrechnungen der Kursteilnehmer haben  das Visum eines Kommissionsmitgliedes zu tragen. Die Kurslehrer und die  Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung,  die vom Regierungsrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Die Durchführung der Kurse steht unter der Aufsicht des Obergerich-
                            tes.