Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht
                            1  Unterstellung aller solothurnischen  Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht  RRB vom 11. Mai 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sämtliche Gemeinden des Kantons Solothurn sind in baulicher und or-
                            ganisatorischer Hinsicht der Zivilschutzpflicht unterstellt. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Der Regierungsrat kann, aufgrund taktischer und personeller Erwägun-
                            gen und auf Antrag des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, die Zusammen-  legung  von  2  oder  mehreren  Gemeinden  zu  einer  Organisation  verfügen.  Gegen  Zusammenlegungsverfügungen  kann  innert  10  Tagen  beim  Kan-  tonsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Kantonale Amt für Zivilschutz wird ermächtigt, in Zusammenarbeit
                            mit den Gemeinden und gestützt auf die Konzeption 71 des Zivilschutzes,  den Umfang der Organisationspflicht festzulegen.  Den  betroffenen  Gemeinden  steht  das  Recht  zu,  gegen  entsprechende  Verfügungen  innert  10  Tagen  seit  Zustellung  des  Entscheides  beim  Regie-  rungsrat Rekurs einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Gemeindebehörden der bis anhin nichtpflichtigen Gemeinden sind
                            vom  Kantonalen  Amt  für  Zivilschutz  zu  ersuchen,  bis  zum  1.  Januar  1974  eine  geeignete  Persönlichkeit  als  Ortschef  zu  bezeichnen,  sofern  sie  eine  eigene Organisation zu bilden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. An die Kosten für bauliche und organisatorische Massnahmen entrich-
                            ten Bund und Kanton die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Durch diesen Beschluss werden sämtliche widersprechenden Erlasse
                            aufgehoben, insbesondere:  a)   Kreisschreiben  des  Regierungsrates  an  die  Gemeinderäte  der  solothur-  nischen  Einwohnergemeinden  über  die  Organisation  der  Kriegsfeuer-  wehren vom 17. November 1950;  b)   Regierungsratsbeschluss:  Bezeichnung  von  zivilschutzpflichtigen  Ort-  schaften  und  Unterstellung  unter  das  Bundesgesetz  über  den  bauli-  chen Luftschutz vom 13. August 1963;  c)   Regierungsratsbeschluss:   Abgrenzung   der   Schutzbaupflicht   in   der  Gemeinde Rüttenen vom 13. März 1964;  d)   Regierungsratsbeschluss:  Abgrenzung  der  Schutzbaupflicht  in  Müm-  liswil-Ramiswil vom 13. März 1964;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Betrifft das Beschwerderecht und wird nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)    Regierungsratsbeschluss:    Unterstellung    der    Einwohnergemeinden  Günsberg und Lommiswil vom 4. September 1970;  f)    Regierungsratsbeschluss:  Unterstellung  der  Einwohnergemeinde  Lohn  vom 12. Mai 1972.