Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 29. November 1921
                            1  Beitritt des Kantons Solothurn zur  interkantonalen Übereinkunft  betreffend die Ausübung des  Viehhandels vom 29. November 1921  VB vom 3. Dezember 1922  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  17  Absatz  1  Ziffer  1  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 1887
                            nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. März und 4. Juli 1922
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh-
                            handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  die  vom  Bundesrat  am  29.  November  1921  genehmigt  wor-  den ist, wird die Zustimmung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Bundesrat namens des Kan-
                            tons Solothurn den Beitritt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Über den Vollzug der Übereinkunft hat der Regierungsrat eine Ver-
                            ordnung zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung; er tritt nach Annah-
                            me  durch  das  Volk  mit  der  Veröffentlichung  des  Abstimmungsergeb-  nisses in Kraft.  Inkrafttreten am 8. Dezember 1922  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   Aufgehoben. Dieser VB wird publiziert, weil er die Delegationsnorm für die  Beitrittserklärung durch den RR enthält, vgl. Ingress zu BGS 926.732.2.