Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz
                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe  Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz  (GebVZK)  Vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§  12  Abs.  Abs.  1 und 22  Abs.  1 des Gesetzes über den Zivilschutz und den Kul  -  turgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG) vom 21.  September  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  auf seine Erläuterungen Nr.  P230496  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ansätze für Personal
                            1  Die zuständigen Stellen stellen ihren Aufwand für Personal nach folgenden Ansätzen (pro Stunde /  pro angefangene Viertelstunde) in Rechnung:  Offizierin / Offizier  Fr. 140 / 35  Unteroffizierin / Unteroffizier  Fr. 120 / 30  übriges Personal  Fr. 108 / 27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter
                            1  Der Zivilschutz stellt seinen Aufwand für Fahrzeuge, Anhänger und Wechselladebehälter nach fol  -  genden Ansätzen (ohne Personalkosten) in Rechnung:  Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis Fr. 100'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80
2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 30
                            Fahrzeuge mit Anschaffungskosten ab Fr. 100'001:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 45
§ 3 Umtriebsgebühr periodische Schutzraumkontrolle
                            1  Die zuständige Stelle erhebt bei periodischen Schutzraumkontrollen eine Umtriebsgebühr in der  Höhe von Fr. 200 für jeden vergeblichen Kontrollgang, wenn sie vorgängig einen Termin für eine pe  -  riodische Schutzraumkontrolle vereinbart hat und ihr zu diesem Zeitpunkt die Kontrolltätigkeit in der  zu kontrollierenden Liegenschaft verunmöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beratungen Schutzbauten
                            1  Beratungen zu Schutzbauten, die nicht im Rahmen von hängigen Baubewilligungsverfahren erbracht  werden, stellen die zuständigen Stellen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Rechnungsstellung erfolgt bei einem geringen zeitlichen Aufwand bis gesamthaft 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten
                            1  Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten stellen die zuständigen Stellen nach dem  tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Sie erstellen vorab eine Offerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  576.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsätze
                            1  Einsätze des Zivilschutzes, die nicht im Rahmen von Veranstaltungen erfolgen, stellt der Zivilschutz  nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Veranstaltungen stellt der Zivilschutz nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18d der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung,
                            PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mehrwertsteuer
                            1  Die Gebührenansätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert  -  steuer, so wird diese zuzüglich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren
                            1  Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden. Diese betragen:  erste Mahnung  gratis  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je Fr. 40  Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsver  -  fahren.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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