Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
                            Reglement  über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im  Veterinärdienst  Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  11 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der nebenamtli  -  chen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27.  Januar 1994  1  )  ,  beschliesst: Den nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst des Kantons  Zug werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:  1. Tierärzte bzw. Tierärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeine  Ansätze   bei   Verrichtungen   im  Auftrag   der   Kantonstierärztin  bzw. des Kantonstierarztes:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundtaxe pro Bestand und Besuch (Wegentschädigung inbegriffen):  Fr.  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gang   zu   jedem   weiteren   Stall   desselben   Tierhalters   im   Umkreis  >200  m: Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Blut- oder Gewebeprobe allgemein: Fr.  8.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Blut- oder Gewebeprobe bei Schwein, Stier >2 Jahre: Fr.  16.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einzelmilch- oder Einzelkotprobe: Fr.  8.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sammelmilch- oder Sammelkotproben: Fr.  22.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Entnahme von Nachgeburtsmaterial, pro Tier: Fr.  18.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Schutzimpfung: Fr.  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, pro Tier: Fr.  8.50  1)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Ausstellen von Zeugnissen und Begleitdokumenten: Fr.  10.–  Zeitaufwändige   Probeentnahmen   können   im   Einverständnis   mit   der  Kantonstierärztin     bzw.     des     Kantonstierarztes     stundenweise     nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 4 dieses Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Be -
                            gleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auf  -  trags erforderliche Barauslagen wie Expressporti und Arzneimittel werden  nach Rücksprache mit der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt sepa  -  rat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtstierärztliche (blaue) Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pro kontrollierter Betrieb (exkl. Datenerfassung): Fr.  270.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  pro kontrollierter Betrieb (inkl. Datenerfassung): Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  pro Nachkontrolle (exkl. Datenerfassung): Fr.  135.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  pro Nachkontrolle (inkl. Datenerfassung): Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tierärztliche Abschatzung von umgestandenen Tieren und ungeniessbarem  Fleisch   nach   dem   Gesetz   betreffend   Entschädigung   für   ungeniessbares  Fleisch bei Rindviehhaltung  1  )  : pro Entschädigungsgesuch Fr. 101.30  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarz  -  tes:   pro   Stunde   Fr.  120.–.   Die   Kantonstierärztin   bzw.  der   Kantonstierarzt  kann  für bestimmte  Verrichtungen im Schlachthof  und für Fahrzeiten den  maximal verrechenbaren Zeitaufwand festlegen. Barauslagen wie Portokos  -  ten für Probeentnahmen werden separat vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Andere tierärztliche Verrichtungen und Aufgaben im Auftrag der Kantons  -  tierärztin bzw. des Kantonstierarztes:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pro Stunde: Fr.  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschläge für  1.  angeordnete Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 25  %  2.  angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sitzungen,   Kurse   und   andere   Veranstaltungen   im   Auftrag   der   Kantons  -  tierärztin   bzw.   des   Kantonstierarztes:   Die   Entschädigung   erfolgt   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 4. Es werden jedoch pro Halbtag maximal 2 1/3 Stunden vergü -
                            tet.  *  1)  BGS  925.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bieneninspektor, Bieneninspektor-Stv.,  Tierschutzbeauftragter, nichttierärztlicher  Viehschätzungsexperte und andere Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Aufgaben im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantons  -  tierarztes: pro Stunde Fr. 37.50  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahrespauschalen für private Infrastruktur und Auskunftserteilung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bieneninspektor: Fr.  1  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tierschutzbeauftragter: Fr.  1  100.–  Mit der Jahrespauschale sind die Kosten für Büroräumlichkeiten, EDV, Ge  -  bühren   für   Internet,   Telefon   und   dergleichen   sowie   für   allgemeine   kurze  Auskunftserteilungen abgegolten.  3. Mitglieder der Tierversuchskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet  sich nach §  7 Nebenamtsgesetz  1  )  . Die Kantonstierärztin bzw. der Kantons  -  tierarzt kann den maximalen Zeitansatz festlegen, welcher zur Bearbeitung  von   Bewilligungsgesuchen   den   Mitgliedern   der   Tierversuchskommission  vergütet wird.  4. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spesenvergütung: Für sämtliche Beauftragte erfolgt die Wegentschädigung  im   Kanton   nach   §  25   der   Personalverordnung   vom  12.   Dezember   1994  2  )  .  Die Wegentschädigung ist in den in § 1 Abs. 1 dieses Beschlusses aufge  -  führten Ansätzen bereits enthalten. Im Übrigen erfolgt die Spesenvergütung  nach §  10 Nebenamtsgesetz  3  )  .  1)  BGS  154.25  2)  3)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indexierung:   Mit  Ausnahme   der  Ansätze   in   §  1  Abs.  1   und  Abs.   4   sind  sämtliche Entschädigungen indexiert. Sie basieren auf dem Landesindex der  Konsumentenpreise von 100,28 Punkten (Ende Mai 1993 = 100). Sie wer  -  den   jährlich   im   gleichen   Rahmen   der   Teuerung   angepasst   wie   die   Besol  -  dung des Staatspersonals.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entschädigungstarif tritt per 1.  Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig wer  -  den folgende Entschädigungsregelungen aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Regierungsratsbeschluss   vom   29.  August   1995   betr.   Entschädigung  der Fleischkontrolleure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regierungsratsbeschluss vom 22.  September 1995 betr. Entschädigung  der Tierschutzbeauftragten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regierungsratsbeschluss vom 22.  September 1995 betr. Entschädigung  des Bieneninspektors und des Bieneninspektorstellvertreters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Regierungsratsbeschluss vom 30.  Januar 1996 betr. Entschädigung der  Tierärzte beim Einsatz in der Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.02.2005  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 275  11.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 1  geändert  GS 29, 961  11.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 4  geändert  GS 29, 961  11.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 5  geändert  GS 29, 961  11.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 6  geändert  GS 29, 961  11.11.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1  geändert  GS 29, 961  21.12.2010  01.01.2011  § 1 Abs. 3  geändert  GS 30, 829  21.12.2010  01.01.2011  § 1 Abs. 4  geändert  GS 30, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.02.2005  01.01.2005  Erstfassung  GS 28, 275
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 5 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 6 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 961