Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz
                            IV G/3/2  Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum  Tierseuchengesetz  (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG)  Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. Juli 2018)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2012)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier  sowie die Wahrung der Würde des Tieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt namentlich den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und der  eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie die Ausübung von Tier  -  gesundheitsberufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Hundehal  -  tung, die auch dem Schutz vor gefährlichen Hunden dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehaltene Gesetzgebungen
                            1  Vorbehalten bleiben namentlich die Gesetzgebungen betreffend der Jagd  und der Fischerei, des Naturschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
                            1  Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegen grundsätzlich  dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Gesetz und Verordnung im Einzel  -  nen zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Vollzugsorgane können bei der Erfüllung der eigenen Auf  -  gaben in aussergewöhnlichen Fällen die Gemeinden zur Unterstützung bei  -  ziehen. Ihr Aufwand wird entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Vollzugsorgane
                            1  Kantonale Vollzugsorgane sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das zuständige Departement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Vollzugsorgane werden durch spezielle Bestimmungen dieses  Gesetzes sowie durch die Vollzugsbestimmungen bezeichnet.  SBE XII/4 289  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug. Er erlässt  die notwendigen Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Recht und zu  diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständiges Departement
                            1  Das   zuständige   Departement   übt   die   unmittelbare   Aufsicht   über   den  Vollzug   aus.   Es   ist   zudem   nach   Massgabe   dieses   Gesetzes   und   der  Vollzugsbestimmungen selber im Vollzug tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
                            1  Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Tierschutz- und  Tierseuchengesetzgebung sowie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes,  soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und seine Vollzugsbestimmun  -  gen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            *   Übertragung von Vollzugsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons nach diesem Ge  -  setz und seinen Ausführungsbestimmungen an Personen oder Organisatio  -  nen des öffentlichen oder privaten  Rechts übertragen oder Vereinbarungen  mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Datenaustausch
                            1  Die Organe zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Organe  zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung  sind   berechtigt,   die   bei   ihnen   vorhandenen   Daten   betreffend   Landwirt  -  schaftsbetriebe, Tierschutz und Tiergesundheit gegenseitig auszutauschen.  Die Daten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.  3. Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Kanton führt die Fachstelle für Tierschutz unter der Verantwortung des  Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen  Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommission für Tierversuche
                            1  Der Regierungsrat bestellt im Bedarfsfall die kantonale Kommission für  Tierversuche. Er kann stattdessen mit anderen Kantonen die Führung einer  gemeinsamen Kommission vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für Tierversuche erfüllt die in der eidgenössischen Tier  -  schutzgesetzgebung bestimmten Aufgaben und berät die Fachstelle bei Fra  -  gen im Zusammenhang mit Tierversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Tierschutzaufgaben der Gemeinden
                            1  Das Vorgehen der Gemeinden bei der Behandlung von Baugesuchen für  Tierunterkünfte und Tiergehege, bei welchen Anforderungen der eidgenössi  -  schen Tierschutzgesetzgebung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach  der Raumentwicklungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Umgang mit Tieren
                            1  Die Anforderungen an den Umgang mit Tieren richten sich nach der eidge  -  nössischen Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wildtierhaltung und Handel mit Tieren
                            1  Die   Bewilligung   für   gewerbsmässige   Wildtierhaltungen   und   für   den  gewerbsmässigen Handel mit Tieren kann nach Massgabe der eidgenössi  -  schen Tierschutzverordnung von der Entrichtung einer Kaution abhängig ge  -  macht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Massnahmen bei Weidezäunen
                            1  Ausserhalb der Weidesaison müssen Stacheldraht abgelegt und Elektro  -  netze entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Weidesaison sind Elektronetze fachmännisch zu unterhalten  und bei Nichtgebrauch zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Festzäunen um unbenützte Weiden müssen während der Winterzeit  Wilddurchgänge geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Meldepflicht beim Tierschutz
                            1  Die kantonalen Vollzugsorgane im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,  die Kantonspolizei, die Gemeinden sowie die Tierärzte und Tierärztinnen  sind verpflichtet, der Kantonalen Fachstelle alle für den Tierschutz bedeut  -  samen Feststellungen und Vorfälle zu melden. Vorbehalten bleiben die Mel  -  depflichten nach eidgenössischem Recht.  4. Tierseuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonaler Veterinärdienst
                            1  Der   Kanton   führt   den   Veterinärdienst   unter   der   Verantwortung   des  Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen  Tierseuchengesetzgebung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tierseuchenaufgaben der Gemeinden
                            1  Den Gemeinden obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sammlung und Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden  Tierkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen alleine  oder im Gemeindeverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Ausscheidung von Wasenplätzen für ausserordentliche Fälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bezeichnung der Wasenmeisterinnen oder Wasenmeister so  -  wie deren Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann den Gemeinden in den Vollzugsbestimmungen Ob  -  liegenheiten   zuweisen,   wenn   sich   bei   neuen   Aufgaben   die   kommunale  Vollzugsebene aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hausierhandel mit Tieren
                            1  Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten. Der Regierungsrat regelt, wel  -  che Tätigkeiten unter den Begriff des Hausierhandels fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
                            1  Der Regierungsrat stellt im Rahmen der eidgenössischen Tierseuchenge  -  setzgebung die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, die Gemeinden zur Benützung von bestimmten Entsorgungs  -  betrieben zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   für   die   Entsorgung   durch   die  Entsorgungsbetriebe   werden  durch die Verursacher und den Kanton gedeckt. Der Anteil des Kantons be  -  trägt mindestens ein Viertel. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Meldepflicht bei Tierseuchen; Verhaltenspflichten
                            1  Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer  Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen  befürchten lässt, unverzüglich dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Meldepflicht unterstehen zudem die Kantonspolizei, die Wasenmeister,  die Fleischfachpersonen und die Viehhändler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Verhaltenspflichten von Tierärzten, Ärzten so  -  wie Tierpflegern bei Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bekämpfung von Tierseuchen und von weiteren Tierkrankheiten
                            1  Der Kanton führt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach  Massgabe der eidgenössischen Gesetzgebung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bekämpfung weiterer Tierkrankheiten durch die Tierhalter kann der  Regierungsrat Beiträge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten  gemäss Absatz  2 verbindlich vorschreiben, wenn dies dem Wohl des Tieres  dient und verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten der Bekämpfungsmassnahmen
                            1  Der Kanton übernimmt die Kosten für die aufgrund der Tierseuchengesetz  -  gebung amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen, soweit sie nicht  Sache des Bundes sind. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften,  welche die Kostentragung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die indirekten Kosten verbleiben dem Tierhalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Entschädigung von Tierverlusten
                            1  Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit  Tierseuchen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergän  -  zender kantonaler Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   beträgt   unter   Anrechnung   des   Verwertungserlöses  grundsätzlich 90  Prozent des Schatzungswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schatzungswert wird in der Regel durch eine amtliche Schatzung be  -  stimmt. Der Regierungsrat bestellt eine Schatzungskommission. In beson  -  deren Fällen können unabhängige Schätzungsexpertinnen oder -experten  eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigungen für Tierverluste in Ergän  -  zung  zur   eidgenössischen  Gesetzgebung.  Er  kann in  diesen  Fällen eine  pauschale Entschädigung festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abgabe auf Nutztierhaltung
                            1  Der Kanton erhebt von den Nutztierhaltern eine Abgabe, die zur Deckung  der Kosten der Tierseuchenvorbeugung und der Tierseuchenbekämpfung  dient (Viehsteuer). Massgebend sind die Zahl der gehaltenen Tiere sowie der  wirtschaftliche Wert je Tierart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Tierseuchenfonds
                            1  Der Kanton führt einen Tierseuchenfonds, dessen Mittel namentlich wie  folgt eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  (Art.  20  Abs.  3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Deckung der vom Kanton zu tragenden Kosten der Tierseu  -  chenbekämpfung (Art.  22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Entschädigungszahlungen an Tierverluste (Art.  24);  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Tierseuchenfonds fliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein vom Regierungsrat zu bestimmender Anteil der von den Tier  -  haltern zu entrichtenden Abgaben (Art.  25 und 33  Abs.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach   Massgabe   der   regierungsrätlichen   Vollzugsbestimmungen  Einnahmen aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zinsen des Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beiträge des Kantons, sobald der Fondsbestand unter 1 Million  Franken fällt.  5. Hundehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a
                            *   Anforderungen an Ersthundehalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die erstmals einen Hund erwerben, müssen innert eines Jahres  nach Erwerb des Hundes  einen Nachweis über ihre Kenntnisse und Fähig  -  keiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an den Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bewilligungspflicht
                            1  Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedarf der  Bewilligung des Kantonstierarztes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Durchsetzung  der  Bewilligungspflicht   können  die Massnahmen  ge  -  mäss Artikel  32  Absatz  1  Buchstaben  c, e und f angeordnet werden. Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Absatz  3 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die  Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die Bewilligungsvor  -  aussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kennzeichnung und Registrierung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu der in der eidge  -  nössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Kennzeichnung und Re  -  gistrierung von Hunden. Er regelt namentlich den Zugang zu den Daten und  die allfällige Erfassung weiterer, vom Bundesrecht nicht vorgeschriebener  Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Versicherungspflicht
                            1  Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversiche  -  rung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Er  kann   gegenüber   säumigen   Hundehaltern   die  Massnahmen   gemäss   Arti  -  kel  32  Absatz  1  Buchstaben  c–f   anordnen.   Artikel  32  Absatz  3   ist   anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Ersthundehalter
                            und der Versicherungspflicht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen an Ersthun  -  dehalter gemäss Artikel  26a und bei gleichem Anlass auch die Einhaltung  der Versicherungspflicht gemäss Artikel  29.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden säumige Tierhalter dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Leinenpflicht; Maulkorbpflicht
                            1  Hunde müssen an der Leine geführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an   verkehrsreichen   Strassen,   namentlich   Kantons-   und   Haupt  -  strassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und auf Bahnhöfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplät  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  an Orten, die von den Gemeinden entsprechend signalisiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die der Bewilligungspflicht  gemäss Artikel  27 wegen auswärtigen Wohnsitzes des Hundehalters nicht  unterstehen, gilt im öffentlich zugänglichen Raum eine generelle Leinen- und  Maulkorbpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann die Übertretung der Leinen- und der Maulkorbpflicht  mit einer Ordnungsbusse nach Artikel  89  Absatz  2 Gemeindegesetz bestra  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
                            1  Der Kantonstierarzt ordnet bei verhaltensauffälligen Hunden die notwendi  -  gen Massnahmen an. Als Massnahmen fallen je nach Grad der Gefährdung  von Menschen und Tieren namentlich in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einstweilige Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder eine  andere geeignete Haltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der  Hündin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  entschädigungslose Enteignung des Tieres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  entschädigungslose Tötung des Tieres.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt kann zusätzlich ein befristetes oder unbefristetes Ver  -  bot der Hundehaltung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Massnahmen gehen zu Lasten der Hundehalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abgabe auf Hundehaltung
                            1  Der Kanton erhebt von den Hundehaltern eine Abgabe pro Tier, welche zur  Deckung der Kosten für die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbe  -  kämpfung bei Hunden dient (Hundetaxe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können einen Zuschlag zur Hundetaxe erheben, welcher  der Deckung der mit der Hundehaltung verbundenen Gemeindeaufwendun  -  gen dient. Der Zuschlag darf höchstens das Dreifache der kantonalen Taxe  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden besorgen den Einzug der Hundetaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bestimmt das Nähere. Er regelt namentlich die Tax  -  pflicht und die Taxhöhe im Einzelnen.  6. Berufe der Tiergesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berufsausübung; Bewilligungspflicht im Allgemeinen
                            1  Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Berufe sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Tierarztberuf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle andern Berufe der Tiergesundheitspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den bewilligungspflichtigen Berufen entscheidet das Departement über  die Bewilligungserteilung. Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ge  -  mäss Artikel  27 des Gesundheitsgesetzes gelten sinngemäss und für die  Tierärzte und Tierärztinnen zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen bei  universitären Medizinalberufen gemäss Artikel  28 des Gesundheitsgesetzes  sowie die Bestimmungen über die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Arti  -  kel  54 des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe; besondere Bewil
                            -  ligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewilligungspflichtig ist die Ausübung des Tierarztberufes. Im Übrigen er  -  lässt der Regierungsrat ein Verzeichnis der unter die Bewilligungspflicht ge  -  mäss diesem Gesetz fallenden Berufe der Tiergesundheitspflege und legt  die besonderen Bedingungen fest, unter denen sie ausgeübt werden dürfen.  Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fä  -  higkeitsausweise und Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fach  -  organisationen allgemeinverbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt bei Neuunterstellungen unter die Bewilligungspflicht eine angemes  -  sene Übergangsordnung fest, welche namentlich die berufliche Erfahrung  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesund
                            -  heitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die gewerblichen Tätigkei  -  ten im Tiergesundheitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft bei Missständen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann nöti  -  genfalls Berufsausübungsbewilligungen entziehen oder eine nicht bewilli  -  gungspflichtige Tätigkeit untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Notfalldienst
                            1  Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte sind grundsätzlich zum  Notfalldienst verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichtigen sorgen gemeinsam für eine zweckmässige Organisation des  Notfalldienstes; sie können Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls trifft das Departement Massnahmen zur Sicherstellung des  Notfalldienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte können  in ausserge  -  wöhnlichen Fällen bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben zur Unterstüt  -  zung beigezogen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  7. Gebühren, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Gebühren
                            1  Für Verfügungen und Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes  werden nach Massgabe der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung Gebüh  -  ren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen können für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben  und für Dienstleistungen, die mit einem über die übliche Amtstätigkeit hin  -  ausgehenden Aufwand verbunden sind, Gebühren erhoben werden. Der Re  -  gierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und  seine Ausführungsbestimmungen erlassen werden, richtet sich unter Vorbe  -  halt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen   betreffend   Massnahmen   gemäss   den   Artikeln  27  Absatz  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Absatz  2 und 32 unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwal  -  tungsgericht. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Das Verwaltungsge  -  richt kann auch die Angemessenheit überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen die Anordnung der generellen Leinenpflicht und/oder  Maulkorbpflicht (Art.  32  Abs.  1  Bst.  b) und gegen die einstweilige Verbrin  -  gung   des   Hundes   in   ein   Tierheim   oder   eine   andere   geeignete   Haltung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abs.  1  Bst.  c) kommt keine aufschiebende Wirkung zu; vorbehalten  bleibt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungs  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für Abgaben nach diesem Gesetz vorsehen, dass  die Rechnungen als mit Einsprache anfechtbare Verfügungen ausgestaltet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Strafbestimmungen
                            1  Wer   den   Artikeln  14,  19,   27  Absatz  1,  29  Absatz  1,   31  Absätze  1   und   2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Absatz  1  Buchstaben  a   und   b   und   Absatz  2,   34  Absatz  2,   36  Absatz  2  oder 41 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10  000  Franken  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich  Verjährung  gilt  die  entsprechende  Regelung  des   Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuches für Übertretungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes, namentlich des  eidgenössischen   Tierschutzgesetzes   und   des   eidgenössischen   Tierseu  -  chengesetzes.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Hunde, deren Haltung gemäss dem neuen Recht bewilligungspflichtig  ist (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.  2), muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Geset  -  zes bzw. der regierungsrätlichen Ausführungsverordnung ein Bewilligungs  -  gesuch gestellt werden. Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt wer  -  den, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der  weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andern  -  falls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen  zum Schutz der Allgemeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halter von Hunden haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses  Gesetzes eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel  29 abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Vollziehungsgesetz vom  5.  Mai 1985 zum eidgenössischen Tierschutzgesetz und der Beschluss der  Landsgemeinde vom 7.  Mai 1967 betreffend den Vollzug des Bundesgeset  -  zes vom 1.  Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Erlasse des Landrates und des Regierungsrates betreffend  den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung bleiben bis zu ihrer Aufhe  -  bung durch sie ändernde oder ablösende Bestimmungen in Kraft. Der Re  -  gierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung von Bestimmun  -  gen der landrätlichen Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz  vom 25.  September 1996 zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Juli 2012 in Kraft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  04.05.2014  Art. 7a  eingefügt  SBE 2014 16  04.05.2014  04.05.2014  Art. 18  aufgehoben  SBE 2014 16  04.05.2014  04.05.2014  Art. 28 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 16  06.05.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 1  geändert  SBE 2018 21  06.05.2018  01.07.2018  Art. 24 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 21  06.05.2018  01.07.2018  Art. 26a  eingefügt  SBE 2018 21  06.05.2018  01.07.2018  Art. 27 Abs. 1  geändert  SBE 2018 21  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 21  06.05.2018  01.07.2018  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE 2018 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/3/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 7a  04.05.2014  04.05.2014  eingefügt  SBE 2014 16  Art. 18  04.05.2014  04.05.2014  aufgehoben  SBE 2014 16  Art. 24 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 21  Art. 24 Abs. 4  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 21  Art. 26a  06.05.2018  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 21  Art. 27 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 21  Art. 28 Abs. 2  04.05.2014  04.05.2014  aufgehoben  SBE 2014 16  Art. 30  06.05.2018  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 21  Art. 30 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 21  13