Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten
                            1  Zweck und  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Verwaltungs-  akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.    Registraturen der Dienststellen und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienststellen  und  Anstalten  der  kantonalen  Verwaltung  sam-  meln die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Verwaltungsakten  in einer Registratur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Akten, die nur unwesentliche oder lediglich vo-  rübergehende Bedeutung haben und nicht mit einem Verwaltungs-  verfahren im Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Registraturen der Dienststellen und Anstalten haben sich auf  die Akten zu beschränken, welche unmittelbar aus ihrer Tätigkeit an-  fallen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Für Per-  sonendaten bleiben die Bestimmungen des Datenschutzrechts vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Von  Dokumenten  von  besonderer  Wichtigkeit  sind  Gebrauchsko-  pien anzufertigen. Die Originale sind gesondert und gesichert aufzu-  bewahren. Sie können dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung überge-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Dienststellen und Anstalten bezeichnen eine für die Registratur
                            verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienststellen  und  Anstalten  regeln  die  Anlage  und  Nachfüh-  rung der Registratur in einem Registraturplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Registraturplan  berücksichtigt  auch  die  mit  Informatikmitteln  geführten Datensammlungen und regelt im Rahmen der Bestimmun-  gen über den Datenschutz ihre Sicherung durch Ausdrucke, Siche-  rungskopien und dergleichen sowie deren Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Registraturplan werden die Registraturperioden festgelegt. Sie  sollen  in  der  Regel  nicht  unter  zehn  und  nicht  über  zwanzig  Jahre  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Weiter  werden  die  Anforderungen  an  die  Alterungsbeständigkeit  der verwendeten Schrift- und Bildträger festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  Abschrift  des  Registraturplanes  sowie  aller  seiner  Änderun-  gen und Ergänzungen ist jeweils vor Inkrafttreten dem Staatsarchiv  abzugeben.  Aufgabe  Verantwortliche  Person  Registraturplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufbewahrung  und  Erschliessung  Bereinigung und  Ablieferung  Akten des  Regierungs-  rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Aufbewahrung  ausserhalb der  Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Anstalt aufbewahrt werden. Der Staatskanzlei ist eine Kopie des Re-  gistraturplanes abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Akten  aus  dem  Vorverfahren  der  Gesetzgebung  bleiben  bis  zum  Inkrafttreten  des  betreffenden  Erlasses  bei  der  zuständigen  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Akten  angefochtener  Regierungsratsentscheide  bleiben  bis  zum  rechtskräftigen  Abschluss  des  Rechtsmittelverfahrens  bei  der  zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Departemente, Dienststellen und Anstalten sind dafür besorgt,
                            dass von den folgenden Dokumenten ein Exemplar der Staatskanz-  lei abgegeben wird:  a)  Verträge  und  Vereinbarungen;  b)  Konzessionen;  c)   Rechtsgutachten;  d)  Verwaltungsgerichtsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Im übrigen gelten für die Regierungsratsakten die Bestimmungen
                            des II. Abschnittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Staatskanzlei führt die Registratur der Akten des Grossen Ra-  tes nach den Weisungen des Büros des Grossen Rates, das auch  über die Akteneinsicht entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Akten, die noch für die laufenden Ratsgeschäfte benötigt werden,  verbleiben bei der Sekretärin oder dem Sekretär des Grossen Rates.  IV.   Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Das Staatsarchiv erfüllt die folgenden Aufgaben:
                            a)   Es  sammelt  und  sichert  die  aus  der  Tätigkeit  der  Behörden,  Dienststellen, selbständigen und unselbständigen Anstalten des  Kantons sowie der Gerichte hervorgegangenen Verwaltungsak-  ten von dauerndem Wert;  b)  es sammelt in Ergänzung dazu und in Abstimmung mit den Ar-  chiven  der  Gemeinden  und  den  öffentlichen  Bibliotheken  auch  wichtiges nichtbehördliches Quellenmaterial zur Geschichte des  Weitere Abliefe-  rungspflichten  Anwendbares  Recht  Akten des  Grossen Rates  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ablieferungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Sicherung des  Archivgutes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit zur Benützung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Staatsarchiv  legt  die  Öffnungszeiten  und  die  Benützungsbe-  dingungen in einer Benützungsordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verwaltungsakten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstan-  den  sind,  sind  für  Private  oder  andere  als  die  abliefernden  Stellen  erst nach einer Frist von 50 Jahren nach ihrem Abschluss zugäng-  lich. Für besonders schützenswerte Personendaten beträgt die Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Jahre. Abweichende Regelungen anderer Erlasse bleiben vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  abliefernde  Stelle  entscheidet  über  die  ausnahmsweise  Ge-  währung von Einsicht während der Sperrfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, so ist in  Zweifelsfällen die oder der Beauftragte für Datenschutz zu konsul-  tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Dokumente nichtamtlicher Herkunft können mit den Vorbesit-  zern besondere Benützungsbeschränkungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dienststellen und Anstalten des Kantons oder der Gemeinden kön-  nen  kurzfristig  Akten  ausgeliehen  werden.  Besonders  kostbare,  schadenanfällige sowie häufig vom Archiv oder Benützerinnen und  Benützern benötigte Akten sind von der Ausleihe ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Privaten werden keine Akten ausgeliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Leihgaben für Ausstellungen entscheidet das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Reproduktion und Publikation von Dokumenten bedarf der Zu-  stimmung des Staatsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung erfolgt unter der Auflage, dass dem Staatsarchiv  ein Belegband oder ein Sonderdruck unentgeltlich überlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Benützung des Staatsarchivs ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für besondere Dienstleistungen für Dritte können Gebühren erho-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebühren  richten  sich  sinngemäss  nach  den  Bestimmungen  der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973  2)  .  Benützung  Sperrfristen  Ausleihe  Reproduktion  und Publikation  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      passt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  Übergangs-  bestimmung  Ä  nderung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020