Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (172.301) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten
- Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten
 - § 4 Die Dienststellen und Anstalten bezeichnen eine für die Registratur
 - § 10 Die Departemente, Dienststellen und Anstalten sind dafür besorgt,
 - § 11 Im übrigen gelten für die Regierungsratsakten die Bestimmungen
 - § 13 Das Staatsarchiv erfüllt die folgenden Aufgaben: