Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  vorbehalten  bleiben  die  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  obliegt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  die Wahl der Leiterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die Gemeinden orientieren das Departement des Innern
                            7)    und  die  AHV-  Ausgleichskasse  über  die  Wahl  der  Zweigstellenleiterin  oder  des  Zweig-  stellenleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Für die Regelung des Verfahrens des Schiedsgerichtes nach Art. 26 Abs. 4
                            IVG  gilt  das  Dekret  des  Grossen  Rates  des  Kantons  Schaffhausen  über  das Schiedsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Januar 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
                            a)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  b)   die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  über  das  Beschwerdeverfahren  vor  der  im  Bundesgesetz  über  die  AHV  vorgesehenen kantonalen Rekursbehörde vom 10. Januar 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonale Rekursbehörde ist das Obergericht. Dieses beurteilt
                            erstinstanzlich  die  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  AHV-Ausgleichskassen und der IV-Stelle. Es bildet hiefür ei-  ne  aus  dem  Präsidenten  und  zwei  Oberrichtern  bestehende  Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Satz 2 Aufgehoben
                            c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli-  chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhau-  sen zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 1948.  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  genehmigt  am  27.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).  nuar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).