Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenver... (831.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
 - § 2 Die Gemeinden orientieren das Departement des Innern
 - § 3 Für die Regelung des Verfahrens des Schiedsgerichtes nach Art. 26 Abs. 4
 - § 4 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
 - § 1 Kantonale Rekursbehörde ist das Obergericht. Dieses beurteilt
 - § 10 Satz 2 Aufgehoben