Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung
                            Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung  Vom 29. September 1982  Das Sanitätsdepartement, gestützt auf § 28 der Verordnung über die  Apotheken (Apothekenverordnung) vom 18. Mai 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Bewilligungserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Bewerber hat folgende Unterlagen vorzulegen:
                            a) Angaben über Personalien und Wohnort;  b) Auszug aus dem Zentralstrafregister;  c) Ausweis über die Diplomierung als Apotheker;  d) eigenhändig unterschriebene Erklärung darüber,  –  dass  er  die  Apotheke  hauptberuflich  und  persönlich  führen  wird;  –  dass die Heilmittelvorräte sich in seiner Verfügungsgewalt be-  finden;  e) Aufstellung über die vorgesehene Herstellungs- und Verkaufstä-  tigkeit;  f) allenfalls einen Vertrag gemäss § 3.  Hauptberufliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Beschäftigung in der Apo-
                            theke, die zeitlich mindestens einer Halbtagsstelle entspricht.  Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Ist der Bewerber nicht zugleich Eigentümer der zu führenden
                            Apotheke, sind im Vertrag die folgenden Punkte zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Selbständigkeit des verantwortlichen Leiters.
                            Dem Leiter sind insbesondere folgende Kompetenzen zu übertra-  gen:  a) Selbständigkeit im Bereich des Heilmittelverkehrs und im Ver-  kehr mit Heilmittellieferanten;  b) selbständige Führung des Rechnungswesens;  c) Unabhängigkeit in der Werbung für die Apotheke und für Heil-  mittel im Namen der Apotheke;  d) Verfügungsgewalt über sämtliche Schlüssel der zur Apotheke  gehörenden Räume und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Apotheken sind durch ein grünes Kreuz zu kennzeichnen,
                            welches den vom Schweizerischen Apothekerverein aufgestellten Nor-  men entspricht. Es ist an einem dem Publikum auffallenden Ort zu pla-  zieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ladenschluss ist in auch nachts gut sichtbarer Weise anzuge-  ben, wo sich die nächsten Dienstapotheken befinden, oder wie diese so-  fort in Erfahrung gebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Name  des  verantwortlichen  Leiters  der  Apotheke  ist  an  gut  sichtbarer Stelle anzubringen. Ist er nicht zugleich auch Eigentümer  der Apotheke, so muss sein Name und seine Funktion auch überall dort  aufgeführt werden, wo der Name des Eigentümers im Zusammenhang  mit der Apotheke genannt wird.  Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Räumlichkeiten der Apotheke müssen genügend geeigneten
                            Platz bieten für die folgenden Funktionen und Einrichtungen:  a) Verkaufsraum (Offizin);  b) Lager der in der Rezeptur oder im Verkauf benötigten Heilmittel  und anderer Waren sowie die nötige Zahl der Arbeitsplätze;  c) Arbeitsplätze im Bereich des Einkaufs, der Rezeptur, der Lager  und der Administration;  d) Arbeitsraum für analytische und präparative Arbeiten;  e) Spülgelegenheit;  f) nötigenfalls separate Lager für feuergefährliche Stoffe und Präpa-  rate,  technische  Gifte,  parapharmazeutische  Artikel  und  Pack-  materialien;  g) Garderobe und Toilette für das Personal;  h) Schlafgelegenheit für den Nachtdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Raumeinteilung und -belegung sind zudem die Vorschriften  und Auflagen des kantonalen Bauinspektorats und der Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Räumlichkeiten der Apotheke müssen trocken, gut belich-  tet und leicht lüftbar sein. Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise be-  nützt werden. Die Lagerung der Heilmittel, Gifte und Lebensmittel hat  entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundfläche der Betriebsräume muss mindestens 150 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  umfas-  sen.  Übersteigt  der  Geschäftsumfang  den  für  Apotheken  üblichen  Rahmen,  bestimmt  das  Sanitätsdepartement  Art  und  Mindestgrösse  der zusätzlich notwendigen Räume und entscheidet über eine eventuell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Gesundheitsamt
                            3)  erstellt in Zusammenarbeit mit der Basler  Apothekerschaft ein Verzeichnis der für analytische und präparative  Arbeiten in Apotheken minimal benötigten Geräte und der obligatori-  schen Fachdokumentation.  Stellvertretung des Apothekers
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für das Festlegen der Stellvertretungskompetenzen nicht eidge-
                            nössisch diplomierter Apotheker im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. c der  Apothekenverordnung gilt:  a) Ausländer, welche durch Vorlegen der entsprechenden Prüfungs-  ausweise belegen können, dass sie den ganzen in der eidgenössi-  schen Verordnung über die Apothekerprüfung vorgeschriebenen  Studiengang in der Schweiz erfolgreich absolviert haben, dürfen  als Stellvertreter eingesetzt werden;  b) an  Ausländer  oder  Auslandschweizer,  die  über  das  Apotheker-  diplom  einer  anerkannten  ausländischen  Universität  verfügen,  wird die Bewilligung zur Stellvertretung erteilt,  –  wenn das Apothekerdiplom zur selbständigen Führung einer öf-  fentlichen Apotheke im betreffenden Staat berechtigt, und  –  wenn sie nachweisen können, dass sie innerhalb der letzten drei  Jahre in höchstens drei von einem eidgenössisch diplomierten  Apotheker   geführten   Offizinapotheken   in   einem   Ausmass  pharmazeutisch tätig waren, welches mindestens einer andert-  halbjährigen  vollamtlichen  Tätigkeit  entspricht.  In  der  Regel  muss mindestens das letzte halbe Jahr davon im Kanton Basel-  Stadt selbst absolviert worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  jedem  Falle  hat  sich  der  verantwortliche  Apotheker  davon  zu  überzeugen, dass der vorgesehene Stellvertreter auch über genügend  Kenntnis der lokalen Situation verfügt.  Organisation des Notfalldienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der Notfalldienst im Sinne von § 13 der Apothekenverordnung
                            wird wie folgt organisiert:  a) Der Baselstädtische Apothekerverband  –  bearbeitet das Verzeichnis aller Apotheken des Kantons, die am  Notfalldienst teilnehmen,  –  beantragt  Einteilung  und  Öffnungszeiten  der  Notfalldienst-  Apotheken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  –  entscheidet über Einteilung und Dienstzeiten der Notfalldienst-  Apotheken,  –  veröffentlicht   das   Verzeichnis   der   Notfalldienst-Apotheken  und orientiert die Presse über allfällige Änderungen,  –  stellt die für den Aushang in den Apotheken benötigten Dienst-  plakate zur Verfügung,  –  beurteilt  Gesuche  von  Apotheken  für  ausserordentliche  Be-  triebsschliessungen.  Spezielle Qualitätskontrollmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder im
                            Handverkauf verwendet werden, müssen in der Regel nur auf Identität  geprüft werden, wenn der Lieferant mit einem gültigen, chargenspezifi-  schen Zertifikat, oder im Rahmen eines Zertifikatsvertrages mit dem  Schweizerischen Apothekerverein für deren Qualität garantiert. Art  und Ergebnisse der Prüfungen sind artikelspezifisch schriftlich festzu-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arzneistoffe und -zubereitungen dürfen in Originalgebinden aufbe-  wahrt werden, wenn diese genügend Schutz für eine Lagerung des In-  haltes bieten. Sie müssen beschriftet sein mit:  a) eindeutiger Bezeichnung des Inhaltes;  b) Namen des Lieferanten oder Herstellers;  c) Chargennummer;  d) Verfall-Datum (falls nötig).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Herstellung von Hausspezialitäten hat nach einer vom Apothe-  ker schriftlich festgehaltenen Vorschrift zu erfolgen und ist durch ge-  eignete  Inprozesskontrollen  (z. B.  Doppelkontrolle  der  Einwaagen,  Überprüfen der Dosierungsgenauigkeit, Kontrolle der Zahl resultie-  render Packungen usw.) abzusichern. Die Endprodukte sind einer an-  gemessenen Schlusskontrolle zu unterziehen. Über jede Herstellungs-  serie ist ein Protokoll zu führen, welches Auskunft gibt über:  a) Datum der Herstellung;  b) Bezeichnung des hergestellten Präparates;  c) hergestellte Menge;  d) Mengen, Herkunft und Chargennummer der Ausgangsstoffe;  e) Chargennummer des hergestellten Präparates;  f) Visum des für die Freigabe Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arzneimittel dürfen in der Regel vom Apotheker nicht zur Wieder-  verwendung   zurückgenommen   werden.   Ausnahmsweise   zurückge-  nommene Arzneimittel sind so zu prüfen, dass über ihre einwandfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikantenausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. In einer Apotheke darf pro ganztägig arbeitenden Apotheker
                            oder Apotheker-Assistenten ein Praktikant ausgebildet werden. Das  Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie wer-
                            den sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)