Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung (349.110) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung
- Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung
 - §1. Der Bewerber hat folgende Unterlagen vorzulegen:
 - §2. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Beschäftigung in der Apo-
 - §3. Ist der Bewerber nicht zugleich Eigentümer der zu führenden
 - 1. Selbständigkeit des verantwortlichen Leiters.
 - §4. Die Apotheken sind durch ein grünes Kreuz zu kennzeichnen,
 - §5. Die Räumlichkeiten der Apotheke müssen genügend geeigneten
 - §6. Das Gesundheitsamt
 - §7. Für das Festlegen der Stellvertretungskompetenzen nicht eidge-
 - §8. Der Notfalldienst im Sinne von § 13 der Apothekenverordnung
 - §9. Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder im
 - § 10. In einer Apotheke darf pro ganztägig arbeitenden Apotheker
 - § 11. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie wer-