Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst
                            1  Verordnung über den Gehaltsanspruch  der Staatsfunktionäre bei Militärdienst  RRB vom 24. Dezember 1954  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Sämtliche Beamten und Angestellten des Staates und der staatlichen
                            Anstalten  und  Betriebe  haben  bei  Militärdienst,  den  zu  leisten  sie  verhal-  ten werden können, folgenden Besoldungsanspruch:  a)   bei   Wiederholun  g  s- und Er  g  änzun  g  skursen,  inklusive Kadervorkurse  100% der Besoldung  b)   bei andern Militärdiensten, soweit sie die  Dauer von 145 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) pro Kalenderjahr nicht  überschreiten:  Haushaltführende  100% der Besoldung  Nichthaushaltführende, welche bei der  Familienaus  g  leichskasse als unterstützun  g  s-  pflichtig anerkannt sind  80% der Besoldung  Nichthaushaltführende  60% der Besoldung  c)   bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer  von 145 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) innerhalb eines Kalenderjahres  überschreiten:  Verheiratete mit Kindern oder einer anerkann-  ten Unterstützungspflicht  90% der Besoldung  Verheiratete ohne Kinder und ohne Unterstüt-  zun  g  spflicht, sowie haushaltführende Verwitwe-  te, Geschiedene und Ledi  g  e, die nicht alleinste-  hend sind  80% der Besoldung  Nichthaushaltführende Verwitwete, Geschiedene  und Ledi  g  e, die  g  e  g  enüber Kindern oder andern  Familienan  g  ehöri  g  en unterhalts- oder unterstüt-  zungspflichtig sind  60% der Besoldung  Verwitwete, Geschiedene und Ledige  40% der Besoldung  d)   bei freiwilligen oder strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine  Besoldung ausgerichtet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Als Besoldung gilt der Bargehalt plus Teuerungszulagen. Die Kinderzu-
                            lagen  und  die  Zulagen  für  Unterstützungspflicht  werden  bei  allen  Mili-  tärdiensten voll ausgerichtet. Der Besoldungsanspruch vermindert sich um  jene  Beiträge,  die  der  Beamte  wegen  der  Erwerbsausfallentschädigung  nicht an die AHV/EO/IV/ALV zu entrichten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Für Staatsfunktionäre, die Anspruch auf freie Kost haben, reduzieren
                            sich  die  nach  Ziffer  1  vorzunehmenden  Besoldungsabzüge  in  der  Weise,  dass der Besoldungsanspruch um je 10% heraufgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Staat zu. Die
                            Staatsfunktionäre  sind  verpflichtet,  ihre  Ansprüche  bei  der  Ausgleichskas-  se  zuhanden  des  Staates  geltend  zu  machen.  Sofern  dem  Staat  zufolge  Unterlassung der erforderlichen Meldung die Leistungen aus der Erwerbs-  ersatzordnung  verlustig  gehen,  hat  der  betreffende  Funktionär  für  den  Verlust aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Beamte oder Angestellte
                            haben  Anspruch  auf  die  Leistungen  nach  §  49  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal,  abzüglich  der  Auszahlungen  der  Militärversicherung,  wel-  che dem Staat verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            2  ) Die Aushilfsangestellten haben Anspruch auf die Leistungen nach § 1  litera a) dieser Verordnung, wenn sie vor dem Einrücken zum Militärdienst  mindestens  3  Monate  beim  Staat  im  Dienst  standen  oder  das  Dienstver-  hältnis  für  mehr  als  3  Monate  eingegangen  sind.  Sofern  diese  Vorausset-  zungen  nicht  erfüllt  sind,  haben  sie  nur  Anspruch  auf  die  Leistungen  der  Erwerbsersatzordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3  ) Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch zur Anwendung:  a)   für  die  weiblichen  Beamten  und  Angestellten,  welche  beim  Militäri-  schen Frauendienst eingeteilt sind;  b)   für die Wegmacher und Bannwarte;  c)   für  die  Staatsangestellten,  welche  obligatorischen  Zivilschutzdienst  leisten.  d)   für die Staatsangestellten, welche zivilen Ersatzdienst leisten.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.
                            5  ) Alle früheren in  dieser  Sache  ergangenen  Beschlüsse  werden  auf  diesen  Zeitpunkt  aufge-  hoben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 2 Satz 2 eingefügt am 27. September 1977; GS 87, 338.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 6 Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 7 Fassung vom 14. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 7 Buchst. d eingefügt am 24. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 24. Juni 1997 am 1. September 1997.