Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst (126.512.21) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst
- Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst
 - § 1. Sämtliche Beamten und Angestellten des Staates und der staatlichen
 - § 2. Als Besoldung gilt der Bargehalt plus Teuerungszulagen. Die Kinderzu-
 - § 3. Für Staatsfunktionäre, die Anspruch auf freie Kost haben, reduzieren
 - § 4. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Staat zu. Die
 - § 5. Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Beamte oder Angestellte
 - § 6.
 - § 7.
 - § 8. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.