Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten  in der beruflichen Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die  Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll  -  zeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt  die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De -
                            zember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR  412.10  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den ge  -  samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen  der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungs  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende  Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen  Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Voll  -  zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen  oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser  Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Ler  -  nenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser  Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Verein  -  barungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbän  -  den, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton  zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts  -  kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule.  Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach  der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig,   sofern   er   den   Besuch   einer   ausserkantonalen   Ausbil  -  dungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbe  -  halten bleibt litera d;  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten  bleibt litera d;  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt litera d;  d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun  -  terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili  -  tärdienst;  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche  Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zu  -  ständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Il. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbil  -  dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden  und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind  die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die  Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und  allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bun  -  desbeiträge abgezogen.  b)  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der  Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser  wird im Anhang festgelegt.  c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der  ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernen  -  den und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das über  -  nächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.  IlI. Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fach  -  konferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek  -  toren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinba  -  rungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind  insbesondere  a)  überbetriebliche Kurse;  b)  interkantonale Fachkurse;  c)  Qualifikationsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachholbildung;  e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für  die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im An  -  hang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die Aufgaben  a)  die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen;  b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen  nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a und b bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskanto  -  ne obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die regelmässige Erhebung der Kosten;  b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas  -  sung der Beiträge;  c)  die Information der Vereinbarungskantone;  d)  Koordinationsaufgaben und  e)  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge  an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK  eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei  -  en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühe  -  stens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. Au  -  gust 2001.  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung  über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufs  -  bildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausser  -  kraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 22.  Juni 2006. Inkrafttreten: 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
Art. 12 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten eines Vereinbarungskantons zu.  A1. Anhang 1: Angebote und Tarife / Stichdatum  1  )  Art.  A1-1  Angebote und Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif  2  )   pro Schuljahr  (Vorschlag)  Brückenangebote  Schulischer Anteil 1-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Tage pro Woche
                            6'000  Brückenangebote  Schulischer Anteil 3-5  Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000  Berufsfachschule  Einzeljahreslektion  3  )  1–7 Jahreslektionen  400 pro Jahreslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bei Abschluss der Vereinbarung gültige Fassung. Die aktuelle Fassung des An  -  hangs ist unter http://www.edk.ch/dyn/14354.php abrufbar oder kann beim Erzie  -  hungsdepartement, Departementssekretariat, Hauptgasse 51, 9050 Appenzell, ein  -  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf
                            der Seite des Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr.  Vollzeit- und Teilzeit-Absolventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif  )   pro Schuljahr  (Vorschlag)  Berufsfachschule  Teilzeit  4  )  Duale Lehre (1-2  Tage), mit oder ohne  lehrbeglei-tende  Berufsmaturität3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000  Berufsfachschule  Vollzeit  Lehrwerkstätten, HMS,  Basislehrjahr (inkl. üK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000  Berufsmaturität nach  der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  4  )  12'000  Berufsmaturität nach  der Lehre  berufsbegleitend, 2  Jahre  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'000  überbetriebliche Kurse  (üK)  Lektionenpauschale  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Interkantonale Fach  -  kurse (IFK)  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Qualifikationsverfahren  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Nachholbildung  Klärung durch SBBK  (Art. 6)  Individuelle Begleitung  zweijährige Grundbil  -  dung  Klärung durch SBBK  (Art. 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe  von 10% der Nettobetriebs-kosten enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 lite  -  ra b).  Art.  A1-2  Stichdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15.  November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei ver  -  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fäl  -  lig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Andere   Formen:   Beitrag  je  nach   Dauer  (Gesamtbeitrag   über  die  ganze  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere   Formen:   Beitrag  je  nach   Dauer  (Gesamtbeitrag   über  die  ganze  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.06.2006  01.08.2007  Erstfassung  -