Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl... (416.910) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
 - I. Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De -
 - Art. 3 Grundsätze
 - Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
 - Art. 5 Festsetzung der Beiträge
 - Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
 - IV. Vollzug
 - Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
 - Art. 8 Geschäftsstelle
 - Art. 9 Schiedsinstanz
 - 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
 - V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - Art. 10 Inkrafttreten
 - Art. 11
 - 2007.
 - Art. 12 Kündigung
 - Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
 - Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
 - 2.5 Tage pro Woche
 - 2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf
 - 22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -