Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
                            1  r Behördemitglieder und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorbehalt  anderer ge-  setzlicher  Bestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)  die  für  den  verursachten  Schaden  geschuldete  Entschädigung  nicht zu leisten vermögen;  b)  mangels  Verschulden  zur  Schadenleistung  nicht  verpflichtet  werden können.  II.    Haftung für Schädigung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staat  haftet  für  den  Schaden,  den  ein  Arbeitnehmer  in  Aus-  übung  amtlicher  Verrichtung  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt;  dem  Geschädigten  steht  gegen  den  Arbeitnehmer  kein  Anspruch  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Änderung eines Entscheides im   Rechtsmittel- oder Aufsichts-  verfahren  haftet  der  Staat  nur,  wenn  ein  Arbeitnehmer  vorsätzlich  oder grobfahrlässig gehandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Schaden  aus  falscher  Auskunft  haftet  der  Staat  nur,  wenn  den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt
                            oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung  oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Er-  satzpflicht teilweise oder ganz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der be-  sonderen  Umstände  dem  Verletzten  oder  den  Angehörigen  des  Getöteten  eine  angemessene  Geldsumme  als  Genugtuung  zuge-  sprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Wer  in  seiner  Persönlichkeit  wide  rrechtlich  verletzt  wird,  hat  An-  spruch  auf  Feststellung  der  Verletzung,  auf  Schadenersatz  und,  sofern  die  Schwere  der  Verletzung  es  rechtfertigt  und  diese  nicht  anders wieder gutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Widerrecht-  liche Schädi-  gung  a) Haftung  b) Herabset-  zungsgründe  c) Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a. Verletzung  in den  persönlichen  Verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Staat  nur,  wenn  dies  in  einem  h die Tätigkeit eines von mehre-  hmers gegenüber dem  lässige  Verletzung  seiner  Dienst-  den  Schaden  gemeinsam  ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schädigung  aus rechtmäs-  siger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Haftung  mehrerer  Gemein-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Haftung für  direkte  Schädigung  des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rückgrif  f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Fra-  ge  kommen  kann,  zu  benachrichtigen,  sobald  ein  Geschädigter  vom  Staat  aussergerichtlich  Schadenersatz  verlangt  und  sobald  eine Klage anhängig gemacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Arbeitnehmer  steht  im  Prozess  des  Geschädigten  gegen  den Staat das Recht der Nebenintervention zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein-  richtungen  sowie  auf  ähnliche  Vergütungen  können  mit  Schaden-  ersatzforderungen   verrechnet   werden,   soweit   sie   nicht   der  Zwangsvollstreckung entzogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arbeitnehmer  kann  auch  nach  Auflösung des Arbeitsverhält-  nisses oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend ge-
                            macht:  a)   durch  den  Grossen  Rat  gegen  Mitglieder  des  Grossen  Rates,  des  Regierungsrates,  des  Erziehungsrates  und  des  Oberge-  richtes;  b)  durch den Einwohnerrat gegen Mitglieder des Einwohnerrates;  c)   durch den Regierungsrat gegen Mitglieder des Gemeinderates  und die oberste Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtlicher Kör-  perschaften oder Anstalten, soweit diese in ihren Organisati-  onsordnungen nicht etwas anderes bestimmen;  d)  durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegen Bei-  stände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  e)   durch  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  in  allen  übrigen  Fäl-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder ei-  nes  anderen  Gesetzes  für  Schaden  aus  widerrechtlicher  Verrich-  tung von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff  auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rück-  griff erfolgt nach Bundeszivilrecht; Art. 10 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Benachrich-  tigung und  Neben-  intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Deckung des  Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Geltend-  machung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schädigung  durch Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  prüche  gegen  Arbeitnehmer  Angemessenheit  des  Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit  a) Ansprüche  gegen den  Staat  b) Ansprüche  gegen Arbeit-  nehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  b) Vorverfahren  bei Ansprü-  chen gegen  den Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   dem  obersten  zur  Vertretung  befugten  Organ  bei  Ansprüchen  gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestreitet  die  angegangene  Behörde  den  Anspruch  ganz  oder  teilweise, weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin  und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden,
                            wenn  die  zuständige  Behörde  zum  Anspruch  innert  drei  Monaten  seit  seiner  schriftlichen  Geltendmachung  nicht  oder  ablehnend  Stellung genommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Be-  gehren  auf  Schadenersatz  oder  Genugtuung  nicht  innert  einem  Jahr  seit  Kenntnis  des  Schadens,  auf  alle  Fälle  aber  nach  zehn  Jahren  vom  schädigenden  Ereignis  an  gerechnet,  bei  der  zustän-  digen Behörde einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Anspruch  von  der  zuständigen  Behörde  bestritten,  so  hat  der  Geschädigte  innert  sechs  Monaten,  von  der  Mitteilung  an  gerechnet,  bei  Folge  der  Verwirkung  Klage  beim  zuständigen  Ge-  richt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt,
                            wenn  dieser  den  Schadenersatzanspruc  h  nicht  innert  einem  Jahr  seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem  Jahr seit der Anerkennung oder der   gerichtlichen Feststellung sei-  ner  Schadenersatzpflicht  verfügt  beziehungsweise  beim  Bundes-  gericht  geltend  macht,  auf  alle  Fälle  nach  zehn  Jahren  seit  der  letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfah-
                            ren  oder  eine  Disziplinaruntersuchung  wegen  des  nämlichen  Tat-  bestandes durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
                            c) Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verwirkung  a) Verwirkung  von Ansprü-  chen Dritter  gegen den  Staat  b) Verwirkung  von Ansprü-  chen des  Staates  gegen  Arbeitnehmer  c) Ruhen der  Fristen  d) Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   wird wie folgt ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    wird  Die  Behörden,  Beamten  und  Angestellten,  sei-  en  sie  vollamtlich,  nebenamtlich,  ständig  oder  vorübergehend im Dienste der Gemeinde tätig,  sind   für   ihre   Amtshandlungen   strafrechtlich,  disziplinarisch  und  vermögensrechtlich  verant-  wortlich.  Die  vermögensrechtliche  Verantwor-  tung  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Haftung des Staates und der Gemeinden sowie  ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haf-  tungsgesetz) vom 23. September 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Obligationen-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ä  nderung bis-  herigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden auf-
                            gehoben:  a)   Art.  141  bis  Art.  143  des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 1911;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  b)   die  Verordnung  über  die  v  on  Beamten  und  Angestellten  der  Gemeinden  gegenüber  der  Gemeinde  und  dem  Staat  zu  leis-  tenden Amtskautionen vom 29. April 1885.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes verursachte Schäden wer-
                            den nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wird  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  sowie  nach der Genehmigung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 durch  die Bundesversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsbl  att  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR   172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR   273.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR   120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR   180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SHR   210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   In Kraft getreten am 1. März 1987, (Amtsblatt 1987, S. 87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Amtsblatt 1987, S. 87.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    Fassung  gemäss  G  vom  20.  März  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Eingefügt durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 121, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   Aufgehoben  durch  G  vom  22.  Januar  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 121, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   SR   272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    Fassung  gemäss  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Eingefügt  durch  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übergangs-  bestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inkrafttreten