Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder ... (170.300) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
- Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
 - Art. 4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt
 - Art. 12 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend ge-
 - Art. 17 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden,
 - Art. 19 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt,
 - Art. 20 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfah-
 - Art. 21 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
 - Art. 24 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden auf-
 - Art. 25 Vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes verursachte Schäden wer-