Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
                            Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über  Hausnummern  Vom 11. März 1980 (Stand 11. März 1980)  Gestützt auf § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. März 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über  Hausnummern erlässt das Tiefbauamt folgende Ausführungsbestim  -  mungen:  Ziffer  1  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hausnummer bezeichnet ein oder mehrere Gebäude an einer im  offiziellen Strassenverzeichnis des Baulinienbüros des Tiefbauamtes  enthaltenen Strasse.  Ziffer  2  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Än -
                            derungen im Verwaltungsinformationssystem nach und orien  -  tiert die betroffenen Grundeigentümer und interessierten In  -  stanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grund -
                            Ziffer  3  Zuteilungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Nummerierung erfolgt in numerischer Reihenfolge vom der  Schifflände näher liegenden Strassenende aus. Im Zweifelsfalle ist die  Entfernung zum Rhein massgebend. Die linke Häuserreihe erhält un  -  gerade, die rechte gerade Hausnummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich ist für jedes Grundstück mindestens eine Hausnum  -  mer reserviert. Für Baulücken ist eine angemessene Zahl von Haus  -  nummern freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuteilung einer Hausnummer richtet sich nach der Erschlies  -  sung, der Zugänglichkeit, der Grösse und der Überbauungsmöglich  -  keit des Grundstücks und berücksichtigt bestehende Hausnummern.  Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung für spezielle Objekte.  Ziffer  4  Zuteilungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Nummerierung erfolgt in der Regel vor der Publikation des  Baubegehrens. Spätere Änderungen von Hausnummern aufgrund von  Projektänderungen,  Unterteilungen   oder   Zusammenlegungen   von  Bauten sowie aufgrund von Grenzmutationen und Strassenumbenen  -  nungen kann das Baulinienbüro anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 23 der Bau- und  Planungsverordnung vom 19. 12. 2000 (SG  730.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ziffer  5  Pflichten des Grundeigentümers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2
                            der Verordnung über Hausnummern bestimmte Taxe zu be  -  ziehen und nach den Weisungen des Bauinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   oder  des Baulinienbüros an den Bauten in augenfälliger Weise an  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht ge -
                            stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm ver -
                            ursachten Änderungen der Hausnummerierung.  Ziffer  6  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmun  -  gen.  Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung  über  Hausnummern vom 11. März 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 5.1.: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Hausnummernverordnung ist am 20. 3. 1980 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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