Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern (736.110) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
 - 2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Än -
 - 2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grund -
 - 5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2
 - 5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht ge -
 - 5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm ver -