Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            1  Beitritt zum Konkordat über die nicht  eidgenössisch konzessionierten  Luftseilbahnen und Skilifte  KRB vom 18. April 1973  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  31  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  vom  23.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887  und  §  371  des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Februar 1973
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös-
                            sisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und  Skilifte  vom  15.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu
                            treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau-
                            Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in de-  nen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14  Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in orts-  üblicher Weise zu publizieren.  Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Ver-  nehmlassung einzuladen.  Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schrift-  lich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entschei-  det der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung
                            des Gebührentarifs vom 20. April 1971 (§ 62  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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                            1  )  BGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben durch § 57 GT vom 24. Oktober 1979.