Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen un... (738.2) 
                
                
            INHALT
Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
- Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
 - 20. Februar 1973
 - 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös-
 - 2. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu
 - 3. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau-
 - 4. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung
 - 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.