Besoldung und Rechtsstellung des Leiters der Lehrerfortbildungskurse
                            1  Besoldung und Rechtsstellung des  Leiters der Lehrerfortbildungskurse  KRB vom 19. April 1961  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 41 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaft-  liche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom 29. August 1909  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die im Frühling 1960 begonnenen Ergänzungskurse für die vorzeitig in
                            den  Schuldienst  getretenen  Seminaristen  und  Teilnehmer  der  Maturan-  denkurse  werden  weiterhin  für  unvollständig  ausgebildete  Lehrkräfte  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die vollausgebildete Lehrerschaft ist nach Bedarf zu ähnlich organisier-
                            ten Weiterbildungskursen aufzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Kursleitung wird einer vom Regierungsrat zu wählenden Persönlich-
                            keit übertragen, die die Wahl-Voraussetzungen als Professor der Kantons-  schule erfüllt und entsprechend besoldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Kursleiter ist berechtigt, in angemessenem Rahmen Hilfskräfte zur
                            Durchführung der Kurse beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Kurse werden regional und stufenweise durchgeführt (1.-3. Klasse,
4.-6. Klasse, Sekundar- und Oberschule) und dauern 3-4 Wochen.
6. Die Durchführung der Ergänzungs- und Weiterbildungskurse und die
                            Übernahme  der  Kosten  für  die  Stellvertretungen  sind  durch  den  Regie-  rungsrat in einer besonderen Verordnung zu regeln.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ergänzungskurse werden zur Zeit nicht mehr durchgeführt. Vgl. dazu die V  über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 16. März 1971.