Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Parzellarvermessung des Kantons Basel-Stadt
                            Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an  den Kosten der Parzellarvermessung des Kantons Basel-  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 9. Juli 1929 (Stand 3. März 1969)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung von § 19 des Gesetzes betreffend Grundbuchverwal  -  tung und Vermessungswesen vom 11. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die Gesamtkosten der Parzellarvermessung eines abgeschlossenen  Gebietes werden vom Regierungsrat festgesetzt, und zwar aufgrund  der wirklichen Aufwendungen des Vermessungsamtes im Zeitpunkt  der Durchführung der Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesem Betrage kommt der Bundesbeitrag in Abzug, und der  Rest ist zur Hälfte auf die Grundstücke zu verteilen, die im vermesse  -  nen Gebiete gelegen sind. Für diese Verteilung gelten die §§ 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Parzelle ist zunächst ein Grundbeitrag nach folgenden An  -  sätzen zu berechnen:  a)  fester Beitrag  CHF 10  b)  Zuschlag für je 1 Ar:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. im Gebiet der Altstadt und im Innern des Dorfes
                            Riehen  CHF 10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. im bebauten Gebiet ausserhalb der in Ziff. 1 bezeich -
                            neten Zonen  CHF 5
                        
                        
                    
                    
                    
                3. im unbebauten Gebiet mit genehmigtem Bebauungs -
                            plan  CHF 2
                        
                        
                    
                    
                    
                4. im unbebauten Gebiet ohne genehmigten Bebau -
                            ungsplan und im Waldgebiet  CHF 1  c)  Zuschlag für je 1 Ar überbaute Fläche  CHF 15  d)  Zuschlag vom Brandversicherungswert der bei der Neuver  -  messung aufgenommenen Gebäude  0,3 Promille
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgrenzung der Gebiete für die Berechnung des Zuschlags b  wird bei der Kostenfestsetzung vom Regierungsrat bestimmt. Für den  Zuschlag d gilt die zur Zeit der Kostenfestsetzung bestehende Brand  -  versicherungssumme. In Fällen, wo die Zuschläge c und d zu einer of  -  fensichtlich unbilligen Belastung des gegenwärtigen Eigentümers füh  -  ren, kann der Grundbeitrag ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                1929.
                            2)  SG  214.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung der Verordnung vom 3. 3. 1969.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Die Gesamtsumme der nach § 2 ermittelten Grundbeiträge soll mit  dem in § 1 festgesetzten Beitrag übereinstimmen, und es ist die sich  ergebende Differenz prozentual auf die Grundbeiträge als Zuschlag  oder   als  Abzug   zu   verteilen,  je   nachdem   die   Gesamtsumme   der  Grundbeiträge niedriger oder höher ist als der festgesetzte Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Prozentberechnung werden Bruchteile von Prozenten nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2: Der ursprüngliche Abs. 2 wurde gestrichen durch die Verordnung
                            vom 3. 3. 1969; damit wurde Abs. 3 zum heutigen Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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