Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
                            Reglement über die Archivierung und Benützung  der Tonbandaufzeichnungen  Vom 11. September 1989  Das Büro des Grossen Rates, gestützt au  f § 3 des Gesetzes über die  Geschäftsordnung  des  Grossen  Rates  vom  24.  März  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und§7  Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäfts-  ordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im
                            Staatsarchiv aufbewahrt und können dort benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.
§3. Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grund-
                            sätzlich nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann für wissenschaftliche Zwecke die Ausleihe  einer Tonkopie bewilligt werden. Eine Benutzung dieser Kopie in öf-  fentlichen Medien sowie die Erstellung von Nachkopien sind nicht ge-  stattet. Nach Gebrauch ist die Kopie dem Staatsarchiv zur Löschung  zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Ausleihe von  Tonkopien entscheidet das Büro des Grossen Rates, sofern die aufge-  zeichnete  Sitzung  nicht  mehr  als  vier  Jahre  zurückliegt,  sonst  das  Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Kopien gehen zu Lasten der Benützerin und des Benüt-  zers.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie
                            folgt ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)