Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen (152.520) 
                
                
            INHALT
Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
- Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
 - §1. Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im
 - §2. Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.
 - §3. Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grund-
 - §4. Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.
 - §5. Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie