Hausordnung für das kantonale Gefängnis
                            1  Aufnahme  Eintrittskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
                            eine  Verfügung  der  Vollzugsbehörde  durch  die  Gefängnisverwal-  tung.  Das  Gesuch  um  bedingte  Entlassung  hat  die  eingewiesene  Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Mo-  nat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzu-  reichen.  Erfolgt  kein  Gesuch,  stellt  die  Gefängnisverwaltung  den  Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann  schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden.  B.        Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die eingewiesene Person trägt die abgegebenen Kleider. Aus hy-  gienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb  der Zelle obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein normaler Bestand an mitgebrachten Kleidern wird gegen Ver-  rechnung gereinigt und im Kleidermagazin aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  des  Ersatzes  von  mutwillig  beschädigten  Wäsche-  und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  den  eingewiesenen  Personen  nicht  erlaubt,  sich  in  andere  als die ihnen zugewiesenen Zellen zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eingewiesene  Person  ist  zur  Aufrechterhaltung  einer  guten  Ordnung  in  der  Zelle  verpflichtet.  Das  Verkleben  und  Beschreiben  von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen  Fläche,  untersagt.  Die  Gefängnisverwaltung  entscheidet  über  Art  und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiese-  ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg-  lich  zu  melden.  Vorsätzliche  Beschädigungen  werden  der  einge-  wiesenen Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind  täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal  muss  die  Zelle  durch  die  eingewiesene  Person  gründlich  gereinigt  werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe-  sondere  von  Lavabo  und  WC-Schüssel.  Das  erforderliche  Reini-  gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.  Entlassung  Kleidung  Zuteilung der  Zelle  Zellenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sicherungs-  massnahmen  Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  D.        Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwal-  tung  festgelegt.  Vom  Spaziergang  ausgeschlossen  sind  die  tags-  über auswärts tätigen Personen. Die Trennung der Gefangenenka-  tegorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die  Bewegung  im  Freien.  Ein  zeitlich  verpasster  Spaziergang  kann  nicht nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingewiesene Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht, spazie-  ren einzeln unter besonderen Sicherungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  eingewiesenen  Personen  haben  die  Anweisungen  der  Ge-  fängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt:  a)  das Herumwerfen von Gegenständen;  b)  die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spa-  ziergangs;  c)   das Betreten des Arbeitsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Nichtbefolgen  der  Anweisungen  kann  der  Spaziergang  ab-  gebrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eingewiesenen  Personen  in  Gemeinschaftshaft  haben  die  Möglichkeit, sich in den dafür vorgesehenen Räumen mit diversen  Spielen zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten  Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des  Gefängnisses  tätigen  Personen  nicht  zu.  Über  Ausnahmen  ent-  scheidet die Gefängnisverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  unterhält  eine  Mediothek.  Zur  Auswahl  steht ein Katalog zur Verfügung. Die Medien sind sorgfältig zu be-  handeln und dürfen nicht unter den eingewiesenen Personen aus-  getauscht werden. Beschädigte Medien werden den fehlbaren Per-  sonen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es stehen täglich Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Zu-  sätzliche  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  auf  eigene  Kosten  zu  abonnieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  sorgt  für  tägliche  Übertragung  von  Ra-  diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.  Spazieren  Spiel und Sport  Mediothek,  Zeitungen und  Zeitschriften  Radio und  Fernsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hobbys  Ausgang und  Urlaub  Post und  Telefon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
                            Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlun-  terlagen  sind  von  der  eingewiesenen  Person  selbst  rechtzeitig  an-  zufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Besucherinnen  und  Besucher  dürfen  zugunsten  der  eingewiese-  nen  Person  Bargeld  abgeben.  Das  Geld  ist  der  Gefängnisverwal-  tung gegen Quittung zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geschenke  werden  nur  zugelassen,  soweit  sie  leicht  kontrolliert  werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht ge-  fährden und keine verbotenen Gegenstände und Genussmittel ent-  halten.  Toilettenartikel  und  Raucherwaren  können  jederzeit  abge-  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschenke  unterliegen  der  Kontrolle  durch  die  Gefängnis-  verwaltung.  Geschenke,  die  unzulässige  Gegenstände  enthalten  oder  zu  deren  Empfang  die  eingewiesene  Person  nicht  berechtigt  ist, werden nicht angenommen oder auf Kosten der eingewiesenen  Person  zurückgesandt.  Ist  eine  Rücksendung  nicht  möglich,  wer-  den die Gegenstände verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  Lockerungen  bei  Jugendlichen  entscheidet  die  Gefängnis-  verwaltung.  F.  Einkäufe und Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eingewiesene Personen, die über die erforderliche Barschaft ver-  fügen, dürfen alle 14 Tage Einkäufe über die Gefängnisverwaltung  tätigen.  Die  Gefängnisverwaltung  setzt  den  Höchstbetrag  des  Ein-  kaufes fest und bestimmt, welche Waren bestellt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem führt die Gefängnisverwaltung einen internen Kiosk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schmuggeln ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Verlassen  der  Zelle  dürfen  ohne  Bewilligung  keine  Esswa-  ren und Getränke mitgenommen werden.  Stimm- und  Wahlrecht  Bargeld und  Geschenke  Einkäufe  Ve  r  pflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Rauchen  Körperpflege  Krankheit und  Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel-  sorger  ist  an  die  Gefängnisverwaltung  zu  richten.  Sie  dürfen  nicht  Übermittler  von  Nachrichten  zwischen  den  eingewiesenen  Perso-  nen und Drittpersonen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sozialdienst  (Art.  96  StGB)  ist  in  der  Regel  einmal  wöchent-  lich  im  Gefängnis  anwesend.  Er  wird  über  Neueintritte  und  bevor-  stehende Entlassungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eingewiesene  Personen,  welche  das  Gespräch  wünschen,  mel-  den dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Fragen, welche die Strafuntersuchung oder den Gefängnisbe-  trieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
                            vorbringen  möchten,  melden  ihr  dies  per  Hausbrief  und  unter  An-  gaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine  Meldung  bei  der  Gefängnisverwaltung  um  eine  Besprechung  er-  sucht werden.  II.  Polizeihaft (vorläufige Festnahme),  Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und  Auslieferungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  A.        Zuständigkeitsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit
                            des  Gefängnisbetriebs  gefährdet  ist,  nimmt  die  Gefängnisverwal-  tung mit der Verfahrensleitung Rücksprache.  B.  Aufnahme und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  dem  Eintritt  ins  Gefängnis  erfolgt  eine  gründliche  Durchsu-  chung durch die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die ein-  gewiesene  Person  über  ihre  Rechte  und  Pflichten  und  gibt  die  Sozialdienst  Aussprache mit  der Gefängnis-  leitung  Zuständigkeit  der Gefängnis-  verwaltung  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Eintrittskontrolle  Entlassung  Kleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Zellenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  lich  zu  melden.  Vorsätzliche  Beschädigungen  werden  der  einge-  wiesenen Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind  täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal  muss  die  Zelle  durch  die  eingewiesene  Person  gründlich  gereinigt  werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe-  sondere  von  Lavabo  und  WC-Schüssel.  Das  erforderliche  Reini-  gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle  ruhig  und  anständig  zu  verhalten.  Rücksichtnahme  auf  die  Mitin-  sassen  erfordert  vor  allem  Ruhe  in  der  Nacht.  Insbesondere  sind  untersagt  das  Verursachen  von  Lärm  wie  Randalieren,  Klopfzei-  chen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenstän-  den und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim  Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten.  Das Licht ist zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  wie  auch  die  Verfahrensleitung  können  Kontroll-  und  Sicherungsmassnahmen  anordnen.  Die  Kosten  posi-  tiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie:  a)   Entzug  von  Einrichtungs-  und  Gebrauchsgegenständen  oder  Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;  b)  Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im  Freien;  c)   Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle.  D.  Tagesordnung und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel gilt folgende Tagesordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.15  Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.00     Arbeitsbeginn     respektive     Spaziergang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.30     Mittagessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.30     Arbeitsbeginn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.00     Nachtessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Wochenenden  und  an  allgemeinen  Feiertagen  können  sich die Zeiten verschieben.  Sicherungs-  massnahmen  Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Arbeit  Spazieren  Spiel und Sport  Mediothek,  Zeitungen und  Zeitschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Radio und  Fernsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Radio-  und  TV-Geräte  dürfen  nur  in  Zimmerlautstärke  benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
                            durch  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  gefährdet  sind.  Missbräuchli-  che  Verwendung  der  abgegebenen  Gegenstände  wird  mit  Entzug  geahndet.  F.  Post, Telefon und Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Ver-  fahrensleitung. Sie kann die Gefängnisverwaltung mit der Kontrolle  beauftragen.  Ausgehende  Post  ist  unverschlossen  und  mit  dem  Absender  versehen  abzugeben.  Bei  Briefen  an  Anwälte,  Gerichte  oder Amtsstellen kann der Umschlag zugeklebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier  und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Benützung  des  Telefons  entscheidet  die  Verfahrenslei-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verfahrensleitung  entscheidet  über  die  Zulassung  von  Besu-  chen. Die ordentlichen Besuchszeiten sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  dem  Besuch  muss  ein  amtlicher  Ausweis  vorgelegt  werden.  Pro Besuch werden zwei Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht  mitgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Be-  suchszeiten gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  Lockerungen  bei  Jugendlichen  entscheidet  die  Verfahrens-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
                            Wahlrecht auf schriftlichem Weg ausüben. Die Stimm- und Wahlun-  terlagen  sind  von  der  eingewiesenen  Person  selbst  rechtzeitig  an-  zufordern.  Hobbys  Post und  Telefon  Besuche  Stimm- und  Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Bargeld und  Geschenke  Einkäufe  Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Rauchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichteinhaltung  dieser  Sicherheitsbestimmung  werden  die  Raucherwaren  eingezogen  und  nur  noch  für  den  Spaziergang  ab-  gegeben.  H.  Gesundheit und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
                            zu  duschen.  Bei  schwerer  oder  staubiger  Arbeit  und  nach  dem  Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Bedarfsfall  oder  auf  begründetes  Begehren  wird  der  Gefäng-  nisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zu-  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arztvisite  im  Gefängnis  findet  in  der  Regel  wöchentlich  statt.  Der  Gefängnisarzt  bzw.  die  Gefängnisärztin  respektive  der  Ge-  fängnispsychiater  bzw.  die  Gefängnispsychiaterin  kann  anordnen,  dass  Medikamente  unter  Aufsicht  eingenommen  werden  müssen.  Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist  verboten.  Medikamente,  die  nicht  eingenommen  wurden,  sind  zu-  rückzugeben und werden entsorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un-  verzüglich  zu  melden.  Diese  orientiert  die  Verfahrensleitung  sowie  den  Gefängnisarzt  bzw.  die  Gefängnisärztin  respektive  den  Ge-  fängnispsychiater  bzw.  die  Gefängnispsychiaterin.  Die  Einweisung  ins Spital oder in eine Klinik erfolgt, Notfälle ausgenommen, durch  die Verfahrensleitung. Besondere Haftanordnungen sind zu beach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gefängnisseelsorgerinnen   und   -seelsorger   betreuen   auf  Wunsch  auch  eingewiesene  Personen  anderer  Religionsgemein-  schaften.  Über  die  Zulassung  weit  erer  Seelsorgerinnen  und  Seel-  sorger entscheidet die Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel-  sorger  ist  an  die  Gefängnisverwaltung  zu  richten.  Sie  dürfen  nicht  Übermittler  von  Nachrichten  zwischen  den  eingewiesenen  Perso-  nen und Drittpersonen sein.  Körperpflege  Krankheit und  Unfall  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   die Gefängnisverwaltung die ein-  Sozialdienst  Aussp  r  ache mit  der Gefängnis-  leitung  Aufnahme  Eintrittskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
                            eine  Verfügung  der  Vollzugsbehörde  durch  die  Gefängnisverwal-  tung.  Das  Gesuch  um  bedingte  Entlassung  hat  die  eingewiesene  Person bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 1 Mo-  nat vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin, schriftlich einzu-  reichen.  Erfolgt  kein  Gesuch,  stellt  die  Gefängnisverwaltung  den  Antrag zuhanden der Vollzugsbehörde von Amtes wegen. Es kann  schriftlich auf einen Antrag verzichtet werden.  B.        Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Ge-  fängnisverwaltung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche  zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist  das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  des  Ersatzes  von  mutwillig  beschädigten  Wäsche-  und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kontakt  zu  Personen  anderer  Insassenkategorien  ist  verbo-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eingewiesene  Person  ist  zur  Aufrechterhaltung  einer  guten  Ordnung  in  der  Zelle  verpflichtet.  Das  Verkleben  und  Beschreiben  von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen  Fläche,  untersagt.  Die  Gefängnisverwaltung  entscheidet  über  Art  und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiese-  ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg-  lich  zu  melden.  Vorsätzliche  Beschädigungen  werden  der  einge-  wiesenen Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind  täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal  muss  die  Zelle  durch  die  eingewiesene  Person  gründlich  gereinigt  werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe-  sondere  von  Lavabo  und  WC-Schüssel.  Das  erforderliche  Reini-  gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle  ruhig  und  anständig  zu  verhalten.  Rücksichtnahme  auf  die  Mitin-  Entlassung  Kleidung  Zuteilung der  Zelle  Zellenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Sicherungs-  massnahmen  Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Spazieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spa-  ziergangs;  c)   das Betreten des Arbeitsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichtbefolgen  der  Anweisungen  kann  der  Spaziergang  ab-  gebrochen  werden.  Bei  wiederholten  Zuwiderhandlungen  kann  die  Gefängnisverwaltung  bei  der  Vollzugsbehörde  Antrag  auf  Abbruch  der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten
                            Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des  Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über allfällige Ausnahmen  entscheidet die Gefängnisverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Die eingewiesenen Personen können auf eigene Kosten Medien
                            abonnieren. Diese müssen ihnen vom Verlag direkt zugestellt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  sorgt  für  tägliche  Übertragung  von  Ra-  diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Radio-  und  TV-Geräte  dürfen  nur  in  Zimmerlautstärke  benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
                            durch  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  gefährdet  sind.  Missbräuchli-  che  Verwendung  der  abgegebenen  Gegenstände  wird  mit  Entzug  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnis-
                            verwaltung frühzeitig, in der Regel 14 Tage vorher, schriftlich einzu-  reichen. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.  E.  Post, Telefon und Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisver-  waltung.  Spiel und Sport  Bücher,  Zeitungen und  Zeitschriften  Radio und  Fernsehen  Hobbys  Ausgang und  Urlaub  Post und  Telefon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Besuche  Einkäufe  Verpflegung  Rauchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Körperpflege  Krankheit und  Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un-  verzüglich  zu  melden.  Diese  orientiert  den  Gefängnisarzt  bzw.  die  Gefängnisärztin  respektive  den  Gefängnispsychiater  bzw.  die  Ge-  fängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person di-  rekt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die  Gefängnisverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gefängnisseelsorgerinnen   und   -seelsorger   betreuen   auf  Wunsch  auch  eingewiesene  Personen  anderer  Religionsgemein-  schaften.  Die  Gefängnisverwaltung  lässt  weitere  Seelsorgerinnen  und  Seelsorger  zu,  sofern  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  gefährdet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel-  sorger  ist  an  die  Gefängnisverwaltung  zu  richten.  Sie  dürfen  nicht  Übermittler  von  Nachrichten  zwischen  den  eingewiesenen  Perso-  nen und Drittpersonen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eingewiesene  Personen  können  sich  mit  dem  Sozialdienst  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 StGB) in Verbindung setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Fragen,  welche  den  Gefängnisbetrieb  betreffen,  ist  der  Sozi-  aldienst nicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
                            vorbringen  möchten,  melden  ihr  dies  per  Hausbrief  und  unter  An-  gaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine  Meldung  bei  der  Gefängnisverwaltung  um  eine  Besprechung  er-  sucht werden.  IV.  Haft gestützt auf das Ausländerrecht  A.  Aufnahme und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  dem  Eintritt  ins  Gefängnis  erfolgt  eine  gründliche  Durchsu-  chung durch die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die ein-  gewiesene  Person  über  ihre  Rechte  und  Pflichten  und  gibt  die  Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblät-  ter ab.  Seelsorge  Sozialdienst  Aussprache mit  der Gefängnis-  leitung  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Eintrittskontrolle  Entlassung  Kleidung  Zuteilung der  Zelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Zellenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  ne Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüg-  lich  zu  melden.  Vorsätzliche  Beschädigungen  werden  der  einge-  wiesenen Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind  täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal  muss  die  Zelle  durch  die  eingewiesene  Person  gründlich  gereinigt  werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbe-  sondere  von  Lavabo  und  WC-Schüssel.  Das  erforderliche  Reini-  gungsmaterial wird zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle  ruhig  und  anständig  zu  verhalten.  Rücksichtnahme  auf  die  Mitin-  sassen  erfordert  vor  allem  Ruhe  in  der  Nacht.  Insbesondere  sind  untersagt  das  Verursachen  von  Lärm  wie  Randalieren,  Klopfzei-  chen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenstän-  den und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim  Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten.  Das Licht ist zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  kann  Kontroll-  und  Sicherungsmass-  nahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlba-  ren Person belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie:  a)   Entzug  von  Einrichtungs-  und  Gebrauchsgegenständen  oder  Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;  b)  Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im  Freien;  c)   Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle.  C.  Tagesordnung und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel gilt folgende Tagesordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.15  Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.00  Spaziergang für eingewiesene Personen in Einzelhaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.30     Spaziergang   für   eingewiesene   Personen   in   Gemein-  schaftshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.30     Mittagessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.00     Nachtessen.  Sicherungs-  massnahmen  Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Arbeit  Spazieren  Spiel und Sport  Mediothek,  Zeitungen und  Zeitschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  sorgt  für  tägliche  Übertragung  von  Ra-  diosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Radio-  und  TV-Geräte  dürfen  nur  in  Zimmerlautstärke  benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Missbrauch wird mit Entzug geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
                            durch  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  gefährdet  sind.  Missbräuchli-  che  Verwendung  der  abgegebenen  Gegenstände  wird  mit  Entzug  geahndet.  E.  Post, Telefon und Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein-  und  ausgehende  Post  wird  nicht  kontrolliert,  ausser  es  be-  steht Verdacht auf Verletzung der Sicherheitsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier  und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen  Möglichkeiten werktags gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gefängnisverwaltung gibt den eingewiesenen Personen beim  Eintritt  ins  Gefängnis  Gelegenheit,  den  Angehörigen  die  Besuchs-  zeiten und die Geschenkregelung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  Besuche  sind  der  Gefängnisverwaltung  anzumelden.  Unan-  gemeldete Besuche werden nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  dem  Besuch  muss  ein  amtlicher  Ausweis  vorgelegt  werden.  In  der  Regel  werden  pro  Besuch  3  Personen  zugelassen.  Tiere  dürfen  nicht  mitgebracht  werden.  Die  Besuche  können  beaufsich-  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Be-  suchszeiten gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Über  Lockerungen  bei  Jugendlichen  entscheidet  die  Gefängnis-  verwaltung.  Radio und  Fernsehen  Hobbys  Post und  Telefon  Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Bargeld und  Geschenke  Einkäufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Verpflegung  Rauchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichteinhaltung  dieser  Sicherheitsbestimmung  werden  die  Rauchwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abge-  geben.  G.  Gesundheit und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
                            zu  duschen.  Bei  schwerer  oder  staubiger  Arbeit  und  nach  dem  Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Bedarfsfall  oder  auf  begründetes  Begehren  wird  der  Gefäng-  nisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zu-  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arztvisite  im  Gefängnis  findet  in  der  Regel  wöchentlich  statt.  Der  Gefängnisarzt  bzw.  die  Gefängnisärztin  respektive  der  Ge-  fängnispsychiater  bzw.  die  Gefängnispsychiaterin  kann  anordnen,  dass  Medikamente  unter  Aufsicht  eingenommen  werden  müssen.  Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist  verboten.  Medikamente,  die  nicht  eingenommen  wurden,  sind  zu-  rückzugeben und werden entsorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung un-  verzüglich  zu  melden.  Diese  orientiert  den  Gefängnisarzt  bzw.  die  Gefängnisärztin  respektive  den  Gefängnispsychiater  bzw.  die  Ge-  fängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person di-  rekt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die  Gefängnisverwaltung. Besondere Haftanordnungen sind zu beach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gefängnisseelsorgerinnen   und   -seelsorger   betreuen   auf  Wunsch  auch  eingewiesene  Personen  anderer  Religionsgemein-  schaften.  Die  Gefängnisverwaltung  lässt  weitere  Seelsorgerinnen  und  Seelsorger  zu,  sofern  Sicherheit  und  Ordnung  nicht  gefährdet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seel-  sorger  ist  an  die  Gefängnisverwaltung  zu  richten.  Sie  dürfen  nicht  Übermittler  von  Nachrichten  zwischen  den  eingewiesenen  Perso-  nen und Drittpersonen sein.  Körperpflege  Krankheit und  Unfall  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)   und in die kantonale Ge-  Sozialdienst  Aussprache mit  der Gefängnis-  leitung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Schaffhauser Rechtsbuch 1997