Hausordnung für das kantonale Gefängnis (341.202) 
                
                
            INHALT
Hausordnung für das kantonale Gefängnis
- Hausordnung für das kantonale Gefängnis
 - § 3 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
 - § 18 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
 - § 27 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
 - § 28 Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit
 - § 41 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
 - § 44 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
 - § 49 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
 - § 56 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
 - § 63 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten
 - § 64 Die eingewiesenen Personen können auf eigene Kosten Medien
 - § 66 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
 - § 67 Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnis-
 - § 77 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
 - § 91 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
 - § 98 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal