Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
                            Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG)   1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , das Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  in  Aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  mittelrechts, soweit er dem Kanton obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   für  die  Berufe  im  Gesundheitswe-  Geltungsbereich  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Herstellung von Arz-  neimitteln nach Massgabe der Vorschriften der Pharmakopöe (Her-  stellung in kleinen Mengen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Erte  ilung einer Bewilligung zur Führung einer öffentlichen  Apotheke oder Drogerie gemäss § 13 dieser Verordnung gilt die Be-  willigung zur Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen der Abgabe-  kompetenz als erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) de-  fekturmässig  hergestellt,  sind  diese  der  Kantonalen  Heilmittelkon-  trolle vor der ersten Abgabe zu melden. Einzureichen sind dazu alle  erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeich-  nung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung u  nd die Arzneimit-  telinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der gemel-  deten  Hausspezialitäten.  Sie  löscht  diese  nach  zehn  Jahren  aus  dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hin-  aus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute Meldung er-  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Das Departement des Innern bewilligt den Versandhandel mit Arz-
                            neimitteln, wenn die Voraussetzungen des HMG1) und der Verord-  nung  über  die  Arzneimittel  vom  17.  Oktober  2001  (VAM  )  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Departement des Innern erteilt Betrieben die Bewilligung zur La-
                            gerung von Blut und Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass:  a)  die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige  Sachkenntnis und Erfahrung verfügt;  b)  sie  die  geeigneten  qualitätssichernden  Massnahmen  ergreifen,  um den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten si-  cherzustellen  (Regeln  der  Guten  Herstellungspraxis  GMP;  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 HMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );  c)  geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.  Bewilligung zur  Herstellung von  Arzneimitteln  Versandhan-  delsbewilligung  Bewilligung zur  Lagerung von  Blut und Blut-  produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   so zu kennzeichnen, dass die  iziert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ng  se der Behandlung betäubungsmittelabhängi-  Beschriftung der  Arzneimittel  Behandlung  Be-  täubungsmittel-  abhängiger  Verzeichnis und  wissenschaftli-  che Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die
                            Kantonale  Heilmittelkontrolle  kann  im  Einzelfall  weitergehende  Si-  cherheitsvorkehrungen  verlangen,  wenn  Betäubungsmittel  in  gros-  sen Mengen gelagert werden.  III.  Rezepte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind gültig, wenn sie  enthalten:  a)  den Namen und Vornamen der ausstellenden Person sowie de-  ren Praxis-  oder Betriebsadresse in Druckschrift;  b)  das  Ausstellungsdatum  und  die  Unterschrift  der  ausstellenden  Person;  c)  den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum der Patien-  tin oder des Patienten;  d)  das Datum der Ausstellung;  e)  die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Do-  sierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Rezepte  für  Arzneimittel  und  Medizinprodukte  s  ind,  wenn  nichts  anderes  verordnet  ist  oder  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  längs-  tens sechs Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rezepte  für  Betäubungsmittel  werden  nach  den  Vorschriften  der  Pharmakopöe und Art. 46 der Verordnung über die Betäubungsmit-  telkontrolle vom 25. Mai 2011 (BetmKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Rezepte  für  Tierarzneimittel  gelten  die  Bestimmungen  der  TAMV   5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Per-  son auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abga-  bestelle mit dieser Kontakt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das  Reze  pt von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind zurückzu-  behalten und der Kantonalen Heilmittelkontrolle zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder  Abgabe  d  er  Name  der  Apotheke,  die  abgegebene  Menge,  das  Vi-  sum der abgebenden Person und das Datum der Abgabe zu vermer-  ken.  Lagerung  Verschreibu  ng  von Heilmitteln  Ausführung von  Rezepten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eichnun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   abgibt, protokolliert dies ana-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   wird die Detailhandels-  ewilligungen er-  -   und  Alternativ-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    mit  einer  Ausbildung,  welche  die  oder Imkerfachgeschäfte.  ung  wird  nur  unter  dem  Vorbehalt  einer  erfolgreichen  Dokumentation  Detailhandels-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG 1) unterhält
                            ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeu-  tung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienst-  leistungen angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass Arzneimittel der  Abgabekategorien A bis D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich Hygiene gelten Art. 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygiene-  verordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV)   10)   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Öffentliche  Apotheken  verfügen  über  einen  separat  en  Raum  für  Herstellungstätigkeiten und analytische Arbeiten. Falls in Drogerien  entsprechende Tätigkeiten vorgenommen werden, müssen sie auch  über einen solchen Raum verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  fachlich  verantwortliche  Person  leit  et  das  Detailhandelsge-  schäft  und  führt  es  persönlich.  Sie  oder  eine  Stellvertretung  muss  während den Öffnungszeigen des Geschäfts anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verantwortliche Person ist befugt, sich durch Personen mit ei-  ner gleichwertigen Ausbildung vertreten zu l  assen. Es gelten die be-  sonderen Vertretungsbestimmungen nach Art. 11 GesG   4)   und § 25  GesV   6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die fachlich verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche  Aufsicht aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umfang mit  Arzneimitteln sicher. Sie i  st in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbe-  fugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbst-  bedienung angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen ausserhalb der  ständige  n Geschäftsräume nur im Rahmen von Haus  -  und Bestan-  desbesuchen  sowie  im  Notfall  abgegeben  werden.  Das  Departe-  ment des Innern kann für Arzneimittel der Abgabekategorien C und  D die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen. Für Tierarz-  neimittel bleiben die Bestimmungen der TAMV   5)   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen  die  abgebende  Person  weiss  oder  annehmen  muss,  dass  sie  sie  missbräuchlich verwenden.  Qualitäts  -  siche-  rung  Räumlichkeiten  und Einrichtun-  gen  Fachlich verant-  wortliche Per-  son  Abgabebe-  schränkungen  und Vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            el bezogen werden können.  em aktuellen Stand der  ommer  -Meningoenzephalitis (FSME);  tin oder einen Arzt erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   12)  -  oder Weiterbil-  Lagerung  Aufbewahrung  von Rechnun-  gen  Öffentliche  Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 22 GesG 4) hat durch die
                            Medizinalperson im Sinne des MedBG2) selbst oder unter ihrer un-  mittelbaren  Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person  geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder  eidgenöss  isch anerkannten ausländischen Apotheker  -  oder Arztdip-  loms ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Apotheke  durch  eine  Ärztin  oder  einen  Arzt  geführt,  ist  periodisch  eine  zugelassene  Apothekerin  bzw.  ein  zugelassener  Apotheker konsiliarisch beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten ab-  gegeben werden mit Ausnahme von Notfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Ge-  sundheitswesen  lediglich  Arzneimittel  für  bestimmte  Patientinnen  und Patienten verwalt  et oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist  keine Bewilligung gemäss § 13 dieser Verordnung erforderlich. Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gilt diesfalls sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Die Spitalapotheke in den "Spitälern Schaffhausen" kann zus Aufgaben der Heilmittelversorgung des Kantons übernehmen, ins-
                            besondere ist sie befugt:  a)  medizinische Anstalten und Institutionen im Kanton mit Heilmit-  teln zu versorgen;  b)  Aufgaben im Zusammenhang mit der Heilmittelabgabe der Kan-  tonalen Heilmitt  elkontrolle zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 53 GesG   4)   zugelassenen Fach-  personen der anerkannten Komplementär  -  und Alternativmedizin mit  einer  Ausbildung,  welche  die  Therapi  e  mit  komplementärmedizini-  schen Arzneimittel beinhaltet, sind zur Abgabe von nicht verschrei-  bungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln berech-  tigt, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Beru-  fes und zur sorgfältigen Berufsaus  übung gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Voraussetzungen  und  Anforderungen  für  die  Führung  einer  Praxisapotheke nach Art. 22 Abs. 2 bis Abs. 5 GesG   4)   gelten dabei  sinngemäss.  Praxis  -  apothe-  ken  Spitalapotheken  und Apotheken  in Heimen und  anderen Institu-  tionen  Spitalapotheke  in den "Spitä-  lern Schaffhau-  sen"  Fachpersonen  der Komple-  mentär  - und Al-  ternativmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Imkerfachgeschäften die Bewilli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   erfüllen.  ge Arzneimittel anwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  n  entscheidet  über  die  definitive  Einziehung  be-  Zoo  -  und Imker-  fachgeschäfte  Anwendung ver-  schreibungs-  pflichtiger Arz-  neimittel  Befugnisse der  Kontrollor-  gane/Beschlag-  nahmung  Proben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  unbenutztem  Ablauf  der  Einsprachefrist  oder  nach  Abwei-  sung der Einsprache erläss  t das Departement des Innern die erfor-  derlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Notwendige Sofortmassnahmen werden durch das Einsprachever-  fahren nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden im Rahmen einer Kontrolle eines Detailhandelsgeschäftes  Mängel festgestellt, so wird das Ges  chäft vom zuständigen Kontroll-  organ  zur  Mängelbehebung  oder  zur  Einreichung  eines  Massnah-  menplans inklusive Zeitplan zur Behebung der Mängel aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die verlangten Massnahmen nicht umgesetzt, so erteilt das  zuständige Kontrollorgan die erfor  derlichen Weisungen. Bei Nichter-  füllung der Weisung kann das zuständige Kontrollorgan beim Depar-  tement  des  Innern  Anzeige  erstatten  und  dieses  kann  die  Bewilli-  gung entziehen.  VI.  Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bewilligungen,  die  aufgrund  früherer  Erlasse  erteilt  worden  sind,  bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Detailhandels-  geschäfte  mit  Bewilligungen,  die  aufgrund  früherer  Erlasse  erteilt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Arzneimittel  nach  eigener  Formel,  die  defekt  urmässig  hergestellt  werden,  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieser  Ver-  ordnung der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu melden. Bis zur Mel-  dung dürfen sie weiter abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                            a)  die Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 7. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (SHR 812.201);  b)  die  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Betäubungsmittel  vom 3. August 1982 (SHR 812.601);  c)  die Richtlinien der Sanitätsdirektion für di  e Einrichtung und Aus-  stattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medi-  kamenten vom 1. November 1983 (SHR 812.202);  Mängel  Übergangsbe-  stimmung  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.11.  RRB  vom  4.  Mai  2021,  in  Kraft  getreten  am  7.  Mai  Änderung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten