Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (812.201) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
- Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
 - § 4 Das Departement des Innern bewilligt den Versandhandel mit Arz-
 - § 5 Das Departement des Innern erteilt Betrieben die Bewilligung zur La-
 - § 9 Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die
 - § 14 Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG 1) unterhält
 - § 21 Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 22 GesG 4) hat durch die
 - § 23 Die Spitalapotheke in den "Spitälern Schaffhausen" kann zus Aufgaben der Heilmittelversorgung des Kantons übernehmen, ins-
 - § 31 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: