Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            Konkordat über die Rechtshilfe und die  Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  (Angenommen am 5. November 1992)  l. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förde-  rung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere  Zweck  a)    den  Untersuchungs-  und  Gerichtsbehörden  die  Kompetenz  gibt,  Verfahrens-  handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);  b)    die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles
                            Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist,  unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen-
                            rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidge-  nössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichte-  te Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.  II. Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann
                            Verfahrenshandlungen  direkt  in  einem  andern  Kanton  anordnen  und  durchfüh-  ren.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be-
                            hörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge-
                            führt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.  Art. 4  Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Ver-  fahrensrecht ihres Kantons an.  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
                            Behörde durchgeführt.  Amtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde er-
                            lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache
                            dieser  Behörde  nicht  versteht,  hat  sie  in  der  Regel  Anspruch  auf  einen  unent-  geltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.  Art. 6  Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfahrenshandlung  ein  polizeiliches  Einschreiten  notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständi-  gen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.  Inanspruch-  nahme der  Polizei  Art. 7  Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten,  direkt  durch  die  Post  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes  betreffend  den  Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.  Postzustellungen  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet,
                            dort zu erscheinen.  Vorladungen  Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können
                            einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem
                            Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.  Art. 9  Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  in  einem  andern  Kanton  Sitzungen  abhalten,  dort  Augenscheine  und  Verhandlungen  durch-  führen oder durchführen lassen.  Verhandlungen,  Augenscheine  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und
                            kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.  Durch-  suchungen,  Beschlagnahme  2.    In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.  Art. 11  Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis  von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden  Mitteilungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbrechen  oder  Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die  zuständige  Behörde  dieses  Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.  Art. 12  Wenn  das  kantonale  Verfahrensrecht  des  mit  der  Sache  befassten  Kantons  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechtsmittelbeleh-  rung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.  Rechtsmittel-  belehrung  Art. 13  Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in  derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.  Rechtsmittel  Sprache  Art. 14  Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutach-  ten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kan-  tons.  Kosten  III. Auf Verlangen eines andern Kantons  vorgenommene Verfahrenshandlungen  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
                            chungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Be-  hörde gehalten werden.  Direkter  Geschäfts-  verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die
                            Gerichtsurkunden  und  die  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  einer  einzigen  Be-  hörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
                            Rechtshilfegesuch  in  den  Zuständigkeitsbereich  einer  anderen  Behörde  fällt,  stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.  Art. 16  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  Anwendbares  Recht  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzel-
                            nen  Rechtshilfehandlungen  teilnehmen,  wenn  dieses  Recht  durch  den  ersuch-  ten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich  verlangt.  Rechte der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den
                            Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Wenn  das  anwendbare  Recht  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmit-  telfrist angeben.  Rechtsmittel-  belehrung  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen
                            der ersuchenden Behörde abgefasst werden.  Rechtsmittel  Verfahren und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe
                            betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  wer-  den.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materieller  Art,  muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons  eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.  Art. 20  Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des  Art.  353  StGB vollstreckt.  Vollzug von  Haftbefehlen  Art. 21  Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Konkordats-  kanton  festgenommene  Person  muss  innerhalb  von  24  Stunden  einvernommen  werden.  Die  Behörde  muss  die  betreffende  Person  summarisch  über  die  Gründe  ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.  Vernehmung von  verhafteten Per-  sonen  Art. 22  Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt  durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.  Zustellung durch  die Polizei  Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen,
                            Dolmetscher,  Vorladungen,  Expertisen,  wissenschaftliche  Arbeiten  und  Gefan-  genentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 24
                            Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  eine  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen  Kanton  angeordnete  oder  verlangte  Verfahrenshandlungen  bewilligt  und  ausführt  und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).  Zuständige Be-  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
                            im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Jus-  tiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.  Beitritt und Rück-  tritt
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-
                            nössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzu-  teilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender-  jahres rechtswirksam.  Art. 26  Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit sei-  ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in  der  Samm-  lung der eidgenössischen Gesetze.  Inkrafttreten  Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwendungsbe-  reichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeichnisses  der  kantonalen  Be-  hörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.