Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.910) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
 - 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles
 - 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen-
 - 1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann
 - 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be-
 - 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge-
 - Art. 5
 - 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
 - 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde er-
 - 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache
 - 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet,
 - 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können
 - 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem
 - 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und
 - 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
 - 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die
 - 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
 - 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzel-
 - 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den
 - Art. 18
 - 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen
 - 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe
 - 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen,
 - 2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
 - IV. Schlussbestimmungen
 - Art. 24
 - Art. 25
 - 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
 - 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-