Verfassung des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn
                            1  Verfassung des christkatholischen  Synodalverbandes des Kantons  Solothurn  Beschluss der christkatholischen Synode des Kantons Solothurn vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Januar 1954
                            I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die christkatholischen Gemeinden und Genossenschaften des Kantons
                            Solothurn vereinigen sich in Ausführung der §§ 2 und 7 der Verfassung der  Christkatholischen  Kirche  der  Schweiz  und  von  Artikel  60  der  Verfassung  des Kantons Solothurn zu einem kantonalen Synodalverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Der christkatholische Synodalverband des Kantons Solothurn ist ein
                            Glied  der  Christkatholischen  Kirche  der  Schweiz  mit  ihrem  Bischofssitz  in  Bern.  II. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Organe des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons
                            Solothurn sind:  a)   die   Kantonalsynode;  b)   der kantonale Synodalausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Kantonalsynode setzt sich zusammen aus:
                            a)   dem   Bischof;  b)   den  Synodalabgeordneten  der  Gemeinden  sowie  je  einem  Vertreter  der Genossenschaften und der Diasporabezirksvereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  c)   den christkatholischen Geistlichen des Kantons;  d)   dem kantonalen Synodalausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1    Jede  Gemeinde  entsendet  für  die  ersten  300  Seelen  2  Abgeordnete,  für je weitere 300 Seelen und für einen Rest von mehr als 150 Seelen einen  weiteren Abgeordneten in die Kantonalsynode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Zählung der Seelen ist das Kirchgemeinderegister massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Der kantonale Synodalausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Genossenschaften und Diasporabezirksvereine existieren nicht mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   dem   Präsidenten;  b)   dem   Vizepräsidenten;  c)   dem   Sekretär;  d)   dem   Verwalter;  e)   einem   Beisitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Der Synodalausschuss wird von der Synode auf 4 Jahre gewählt. Die
                            Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. In den Syn-  odalausschuss  können  auch  nichtdelegierte  Mitglieder  der  christkatholi-  schen Kirche des Kantons Solothurn gewählt werden.  III. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Die Synode hat folgende Aufgaben:
                            a)   Wahrung der Interessen der Christkatholischen Kirche im Kanton Solo-  thurn;  b)  Verbindung der Kirchgemeinden und Genossenschaften zur Förderung  des kirchlichen Lebens;  c)   Erfüllung der Obliegenheiten, die ihr durch §§ 20, 21 und 24 der Statu-  ten   der   Pensionskasse   für   die   christkatholischen   und   evangelisch-  reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  den  Abschnitt  B  des  Gesetzes  über  die  direkte  Staatssteuer,  §  9  bis    (Finanzausgleich  für  die  Kirchgemeinden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) auferlegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1    Zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  versammelt  sich  die  Synode  jährlich  wenigstens einmal zu einer ordentlichen Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Synodalausschuss,  eine  Gemeinde  oder  Genossenschaft  oder  10  Ab-  geordnete  sind  berechtigt,  eine  ausserordentliche  Versammlung  einberu-  fen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Synodalausschuss ist das vorberatende und vollziehende Organ
                            des  kantonalen  Synodalverbandes.  Er  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Ge-  schäfte erfordern.  IV. Beitragsleistung und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Gemeinden und Genossenschaften
                            3  )  haben  jährlich  von  der  Syn-  ode festzusetzende Beiträge nach Massgabe ihrer Finanzstärke zu leisten.  Diese dienen :  a)   zur Bestreitung der Verwaltungskosten;  b)   zum   Finanzausgleich   unter   den   Kirchgemeinden   nach   besonderen  Bestimmungen;  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute gelten die Statuten vom 29. März 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute § 12 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Genossenschaften und Diasporabezirksvereine existieren nicht mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)   zur Unterstützung christkatholischer Institutionen des Kantons und des  Bistums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1    Die  Rechnung  des  Synodalverbandes  sowie  die  dem  Regierungsrat  vorzulegende  Abrechnung  über  die  vom  Synodalverband  verteilten  kan-  tonalen  Subventionen  an  die  finanzschwachen  Gemeinden  sind  jährlich  durch 2 von der Synode bestimmte Rechnungsrevisoren zu prüfen und der  Synode zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwalter hat Amtskaution zu leisten.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die vorliegende Verfassung kann jederzeit revidiert werden.
                            Zur Revision bedarf es des einfachen Mehrs der Abgeordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Durch diese Verfassung wird diejenige vom 10. Juni 1944 ersetzt.
                            Sie  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Synodalrat  der  Christkatholischen  Kirche der Schweiz und durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in  Kraft.  Vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  am  22.  Oktober  1954  geneh-  migt  Vom  Synodalrat  der  Christkatholischen  Kirche  der  Schweiz  am  14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955 genehmigt.