Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung wird folgende interkantonale Über-  einkunft beschlossen:  l. Ordnung des Viehhandels  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Ver-  kauf,  der  Tausch  und  die  Vermittlung  von  Pferden,  Maultieren,  Eseln,  Rindvieh,  Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stü-  cken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschaftlichen  Gewerbes  oder  mit  einer  Mästerei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Viehstandes  sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf  von  Vieh  zum  Zwecke  der  Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Abs. 2 hiervor, nicht unter  den Begriff des Viehhandels.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung  eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligungsbehörde  erteilt  dem  selbständigen  Viehhändler  ein  Hauptpatent,  dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   Behörden   oder   Zuchtorganisationen   delegierte   ausländische   Käufer   und  Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich  der  Hauptgeschäftssitz  der  Viehhandlung  befindet  (Konkordatspatent  und  Kantonspa-  tent nach Art. 6 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben  und  die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vor-  ort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. Sept  ember 1943 in Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh-  nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt.  b) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss Art. 15 Abs. 1, Ziff. 1 und 3.  Art. 5  Die  Bewilligung  für  einen  Händlerstall  wird  vom  Kanton  erteilt,  in  dem  die  Stallung  liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.  c) Bewilligung für  den Händlerstall  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Patente,  die  vom  Vorort  (Vorortspatente)  und  von  einem  Konkordatskanton  (Kon-  kordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Freizügigkeit
                            2  Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent  vor-  sehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf die-  se  Patente  sind  im  übrigen  alle  Vorschriften  der  Übereinkunft  uneingeschränkt  massgebend.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in  welchem  sich  sein  Hauptgeschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf  vorgeschriebenem  For-  ular einzureichen.  m
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Patentertei-
                            lung  a)      Einreichung  des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Art. 8 verlangten Voraus-  setzungen beizulegen.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  b)            Voraus-  setzungen   Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraus-  setzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha-
                            ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den
                            Handel  korrekt  und  unter  Beachtung  aller  hierfür  massgebenden  Vorschriften  betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweize-  rischen  Zentralstrafregister  und  aus  den  kantonalen  Strafenkontrollen  einver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be-
                            werbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben wer-  den.  Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit ab-  gesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften
                            entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Verpflichtung  zur  Haltung  eines  Stalles  befreit,  ebenso  die  Nebenpatentin-  haber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patentertei-  lung bleiben vorbehalten.  Art. 9  Auf jedem Patent sind anzugeben:  a)    Name,  Vorname,  Beruf,  Geburtsjahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone  können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b)    die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;  c)    die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)    das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)    Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehörde.  Art. 10  Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhandel  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräftigen  Erteilung  an bis Ende des Jahres.  Art. 11  Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Patent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  bestimmte  oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in Art. 8 aufge-  stellten  Erfordernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbesondere  wenn  er  sich  einer  vorsätzli-  chen  oder  grobfahrlässigen  Verletzung  tierseuchenpolizeilicher  Vorschriften  oder  eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.  Art. 12  Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantona-  len Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  dient  im  Rahmen  eines  von  der  K  onferenz  aufzustellenden  Reglementes  zur  Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Be-  auftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:  a)    Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)    Ansprüche  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge  anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie  c)    weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zustän-  digen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Erteilung  eines  Patentes  (Haupt-  sowie  Nebenpatent)  sind  jährlich  zu  ent-  richten:
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Gebühren
1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent
                            a)    für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln,  Grossvieh (Rindvieh über drei Monate)  Fr. 100.—  b)    für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten,  Schafe, Ziegen und Schweine)  Fr.   50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eine Umsatzgebühr:
                            a)    für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd,  Maultier oder Esel  Fr.   10.—  b)    für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr  Fr.     5.—  c)    für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate  Fr.     1.—  d)    für jedes umgesetzte  *  , Ziegen, Zucht- und Mastschweine)  Fr.   —.50  e)    für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  Fr.   —.25
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschriebene
                            Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe  der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird,  unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppel-  te erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  können  die  Grundgebühr  auf  die  Hälfte  herabsetzen,  falls  die  Gültigkeit  eines  Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen Konkordatspatente  festgesetzt.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandelskon-  llen.  tro
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Aufsicht und
                            Kontrolle  a)         kantonale  Aufsicht  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.  b) Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmun-  gen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.  *   Stück Kleinvieh (Kälber unt  er drei Monaten, Schafe)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eidge-  nössischen  Veterinäramt  die  Erteilung,  die  Änderung  sowie  den  Entzug  eines  Pa-  tentes.  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Viehhändler hat über alle von ihm abgeschlossenen Käufe und Verkäufe ein  lückenloses  Verzeichnis  (Viehhandelskontrolle)  auf  vorgeschriebenem  Formular  zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Kontrollen  können  von  den  Kontrollbeamten  jederzeit  eingesehen  und  ge-  prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu-  senden.  Art. 20  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.  II. Verwaltung des Konkordates  Art. 21  Die der Uebereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestel-  len einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr  durch  diese  Uebereinkunft  übertragenen  oder  vom  Vorstand,  einem  Kanton  oder  vom  eidgenössischen  Veterinäramt  unterbreiteten  Geschäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kas-  sier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  entscheidet  über  die  Auslegung  dieser  Uebereinkunft  und  erlässt  die  zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen  Vorschriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung  durch  Zahlung  einer  Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.  Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erledigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der  Konferenz  über-  tragenen Geschäfte.  Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vororts-  patente und andern von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Finanzierung
                            2  Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl  der ausgestellten Patente gedeckt.  III. Straf- und Schlussbestimmungen  Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Viehhandel  ohne  Bewilligung  ausübt  oder  durch  einen  Angestellten  oder  Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des  erforderlichen   Patentes   ist,   wird   mit   Haft   oder   mit   Busse   von   Fr.   50.—   bis  Fr. 1000.— bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Strafbestim-
                            mungen  a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  in  anderer  Weise  dieser  Uebereinkunft  oder  den  zugehörigen  Verordnungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von  mindestens  Franken  10.—  bestraft.  Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  iese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  schweizerischen  Strafgesetzbuches Anwendung.  b)       Verjährung  und    allgemeine  Bestimmungen  Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Viehhandel  ohne  Patent  ausübt,  muss  ausserdem  zur  Nachzahlung  der  umgangenen Gebühr verurteilt werden.  c)    Nachzahlung  der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solida-  risch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.  Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind  die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Publikations-
                            organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.  Art. 30  Der  Beitritt  zur  Uebereinkunft  steht  jedem  Kanton  offen.  Der  Rücktritt  ist  unter  Be-  achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beitritt und
                            Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Diese  interkantonale  Uebereinkunft  über  den  Viehhandel  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  mindestens  zweier  Kantone  auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ersetzt  die  interkantonale  Uebereinkunft  vom  1.  Juli  1927  betreffend  die  Aus-  übung des Viehhandels.  Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmungen,  in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidgenössi-  schen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  Durch den Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt.  Heute  gehören  alle  Kantone  sowie  das  Fürstentum  Liechtenstein  dem  Konkordat  an.