Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (916.910) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
 - Art. 4
 - 4. Freizügigkeit
 - 5. Patentertei-
 - 1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha-
 - 2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den
 - 3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be-
 - 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften
 - 8. Gebühren
 - 1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent
 - 2. Eine Umsatzgebühr:
 - 3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschriebene
 - 9. Aufsicht und
 - Art. 18
 - 2. Finanzierung
 - 1. Strafbestim-
 - 2. Publikations-
 - 3. Beitritt und
 - Art. 31