Gesetz über den Kantonsrat
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  klärter  Wahl  treten  die  Mitglie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ihr  Amt  an,  indem  sie  das  Gelübde  able-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .      und  an  den  Arbeiten  der  Ratsorgane,  denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  Amtsantritt  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Be-  ratungsfunktion erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbe-  reich  betreffen,  beteiligen  sich  im  Dienst  des  Kantons  stehende  Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung  den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine  Ausstandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
                            vor  Beginn  jeder  Amtsperiode  seine  Interessenbindungen  schrift-  lich  bekannt.  Die  Angaben  werden  auf  dem  Ratssekretariat  zur  Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ratsmitglieder  haben  Redefreiheit.  Die  Geschäftsordnung  kann die Redezeit angemessen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ratsmitglieder,  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  und  des  Obergerichtes  sowie  die  Staatssch  reiberin  oder  der  Staatsschrei-  ber  sind  für  ihre  Äusserungen  im  Kantonsrat  und  in  dessen  Kom-  missionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche  Äusserungen nur dann strafrechtlich ve  rfolgt oder zivilrechtlich be-  langt werden, wenn der Kantonsra  t mit Zweidrittelmehrheit der an-  wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und
                            des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung  an Instruktionen nach ihrem freien Entschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ratsmitglieder  haben  Anspruch  auf  die  erforderlichen  allge-  meinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erhalten  vom  Regierungsrat,  von  der  Verwaltung,  den  Ge-  richtsbehörden  und  den  anderen  Trägern  öffentlicher  Aufgaben  Sachinformationen  und  Einsicht  in  nicht  geheime  Verwaltungs-  akten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Offenlegung der  Interessen-  bindungen  Redefreiheit /  Immunität  Freies Mandat  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  h  den  erforderlichen  Anhörun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    oder Ratsorgan), in dem sie auf-  identin  oder  vom  Präsidenten  des  Persönlichkeit unerlässlich ist.      und  des  Regierungsrates  sowie  das  nötigste  Geheimhaltungs-  pflicht  Streitfälle  Ratssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005  Ausschluss der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Ver-  treter  der  Medien  stehen  im  Rat  ssaal  soweit  möglich  besondere  Plätze  zur  Verfügung.  Die  allgemeinen  Beratungsunterlagen  wer-  den ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ständigen Vertreterinnen und Vertrete  rn der Medien ist es gestat-  tet,  im  Ratssaal  Bild-  und  Tonaufnahmen  zu  machen.  Im  Übrigen  bedürfen  Bild-  und  Tonaufnahmen  im  Ratssaal  einer  Bewilligung  der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  allgemeinen  Unterlagen  der  Geschäfte  können  von  Drittper-  sonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  Vorlagen  des  Kantonsrates  zuhanden  der  Volksabstimmung  sind mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geeig-  nete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumen-  te angemessen darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig ist das Ratsbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Die Einsicht in die Protoko  lle der Sitzungen des Ratsbüros und  der  Kommissionen  richtet  sich  nach  Art.  8a  und  8b  des  Gesetzes  über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. In  Kommissionsprotokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts  Einsicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommissionen  bestimmen,  ob,  in  welchem  Umfang  und  durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert wer-  den.  Medien  Veröffentlichung  Abstimmungs-  magazin  Ratsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  thalten  (Petitionen),  an  den  ehungen zu Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      sowie  des  Regie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    angefochten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      sowie  den  Regierungsrat  über  den  Ver-    wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssek-  steht  der  Präsidentin  oder  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      und  arbeitet  gemäss  einem  vom  ariat  die  erforderlichen  Aushilfs-  skanzlei  angegliedert.  Kanzlei-,  Petitionen  Koordination  Vertretung in  Rechtsverfahren  Dienste für den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident    des  Obergerichts  wird  für  die  Behandlung  des  Amtsberichts  des  O  bergerichts  und  weiterer  die  Gerichte   betreffenden   Oberaufsichtsgeschäfte   eingeladen.   Die  Teilnahme-  und  Mitwirkungsrechte  entsprechen  denjenigen  der  Mitglieder des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Geheimhaltungs-  pflicht, Informationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss  auch  für  Mitglieder  und  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Ge-  richte. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.       Beratungsgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entwürfe  und  Anträge  zu  Gesetzen,  Dekreten  oder  Beschlüssen  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      werden  in  der  Regel  vom  Regierungsrat  mit  einem erläuternden Bericht eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbe-  sondere  Anlass  und  Zweck,  Bedeutung  und  Rechtmässigkeit  der  Vorschläge  und  ihre  voraussichtlichen  personellen,  finanziellen  und weiteren Auswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Ausarbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    einer Kom-  mission  übertragen  worden,  so  er  hält der Regierungsrat Gelegen-  heit  zu  schriftlicher  Stellungnahme  und  gegebenenfalls  zu  einem  Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem    Kantonsrat  zu  Beginn  jeder  Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Dar-  in  wird  auch  Rechenschaft  über  die  vergangene  Amtsperiode  ab-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonsrat  nimmt  von  diesen  Berichten  Kenntnis.  Er  kann  dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen  Teilen Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berich-
                            tes  oder  Ausarbeitung  einer  Vorlage  befindet  der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  nach  Anhörung  des  Regierungsrates.  Die  Einzelheiten  werden  in  der Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   geregelt.  Verhältnis zu  den Gerichten  Vorlagen  Berichte  Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      werden  aufgrund  von  Vorschlägen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    bera-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ,  wie  die  Vorlage  er-    kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      gutgeheissenen  Erlasse  und  Beschlüsse  tssekretär unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      sowie  völkerrechtli-  rden im Amtsblatt für den Kan-  blatt veröffentlichte Fassung.  Weitere  Geschäfte  Mitwirkung des  Regierungsrates  Beratungen  Verfahrens-  schluss  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weist  bei  Erlassen,  die  der  Vo  lksabstimmung  unterlagen,  die  im  Amtsblatt  veröffentlichte  Fassung  Abweichungen  vom  Text  in  der  Abstimmungsvorlage  auf,  so  ordnet  das  Ratsbüro  die  erforderli-  chen Korrekturen an. Diese sind im   Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erlasse  und  Verträge  oder  Teile  davon  (wie  Anhänge  oder  Plä-  ne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffent-  lichung im Amtsblatt nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fund-  stelle oder Bezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn:  a)  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;  b)  sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wen-  den;  c)  sie aus drucktechnischen Gründen  in einem grösseren Format  gedruckt werden müssen;  d)  ein Gesetz es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.       Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für
                            den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      vor.  Sie  treffen  die  notwendigen  Abklärungen,  prüfen  die  Vorlagen  und  unterbreiten  dem  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Bericht  und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  nehmen  je  nach  ihrer  Zu-  ständigkeit  an  den  Sitzungen  teil.  Die  Bestimmungen  für  die  Auf-  sichts- und Untersuchungskommissionen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  haben  in  den  Kommissionen  beratende  Stimme  und  Antragsrecht.  Bei  der  Befragung  von  Aus-  kunftspersonen  können  sie  Zusatzfragen  stellen  und  ergänzende  Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Regierungsrat   kann   sich   von   Sachbearbeiterinnen   oder  Sachbearbeitern begleiten lassen. Au  snahmsweise kann er sich im  Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensie-  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
                            a)   Auskünfte  einholen,  Amtsakten  einsehen,  Besichtigungen  vor-  nehmen,  Vertreter  und  Vertreterinnen  interessierter  Kreise  an-  hören;  Aufgaben  Teilnahme  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  mnis fallen, nur durch den Re-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Auskunftspflicht  Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Kantonsrat zur Kenntnisnahme unter  breitet. Er kann dazu im Sinne  von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ter  Der  Kantonsrat  kann  für  eine  unabhängige  Überprüfung  der  Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Oberaufsicht  ermächtigt  den  Kantonsrat  und  seine  Organe  nicht,  Verordnungen,  Beschlüsse  oder  Verfügungen  des  Regie-  rungsrates  und  der  Verwaltung  aufzuheben  oder  gerichtliche  Ent-  scheide zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aufsichtskommissionen  laden,  je  nach  Zuständigkeit,  die  Mitglie-  der  des  Regierungsrates  für  die  Prüfung  von  Amtsberichten  und  Rechnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzun-  gen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst  des  Kantons  stehenden  Personen  in  der  Regel  von  der  Geheim-  haltungspflicht.  Hält  er  die  Geheimhaltungsgründe  für  überwie-  gend,  so  unterrichtet  er  die  Kommission  durch  einen  schriftlichen  Bericht über den Sachverhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Aufsichtskommission  kann  nach  Orientierung  des  zuständi-  gen Mitglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen  in  ihrem  Geschäftsbereich  sowie  Befragungen  von  im  Dienst  des  Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen  Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befra-  gung teilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtskommissionen  oder  ihre  Ausschüsse  können  ihre  Feststellungen  und  Vorschläge  mit  den  Dienststellenleiterinnen  oder  -leitern  besprechen.  Sie  bringen  diese  dem  zuständigen  Mit-  glied des Regierungsrates vorgängig zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   über die Haupter-  gebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  sowohl  in  der  Kommission  als  auch  vor  dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Stellung nehmen.  Auskünfte,  Akteneinsicht  Inspektionen,  Befragungen  Feststellungen,  Bericht-  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    gefasst.  Er  bestimmt  den  Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ob  jemand  als  Zeugin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Einsetzung  Befugnisse  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  vaten  Interessen  verweigert  werden,  so  sind  die  betreffenden  Be-  weismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfah-  ren haben, dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise beantragen  konnten. Dem Regierungsrat stehen die gleichen Rechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Alle  an  der  Untersuchung  Beteiligten  stehen  unter  der  Geheim-  haltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    einen  schriftlichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit  zu  Gegenbemerkungen,  die  sinngerecht  zusammengefasst  in  den  Bericht aufzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  in  einem  eigenen  Bericht  an  den  Kan-  tonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    zur Angelegenheit Stellung nehmen.  IV.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    steht für die Deckung der aus der Anwendung  des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; sei-  ne Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bevor   eine   Kommission   einen   Auftrag   mit   Kostenfolgen   be-  schliesst, holt sie die Ausgabenbewilligung des Büros ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-
                            mer  bei  Bundesaufgaben  von  Bundesrechts  wegen  zur  Geheim-  haltung  verpflichtet  sind,  können  sie  nur  mit  Einwilligung  der  zu-  ständigen Bundesbehörde davon entbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Der Kantonsrat
                            5)    erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner  Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Ja-  nuar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsbl  att  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Bericht-  erstattung  Ratskredit  Vorbehaltenes  Recht  Ausführung des  Gesetzes  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997