Gesetz über den Kantonsrat (171.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über den Kantonsrat
- Gesetz über den Kantonsrat
 - Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
 - Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und
 - Art. 23 Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berich-
 - Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für
 - Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
 - Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-
 - Art. 44 Der Kantonsrat