Statut der Römisch-Katholischen Synode des Kantons Solothurn
                            Statut der Römisch-Katholischen Synode  des Kantons Solothurn  Vom 24. März 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Die Synodalversammlung  gestützt auf die Artikel 54, 56 und 57 der Verfassung des Kantons Solo  -  thurn (KV) vom 8. Juni 1986  1  )   sowie auf § 5 Absatz 2 Ziffer 6 des Statuts  der  Römisch-Katholischen Synode des Kantons Solothurn vom 21. Mai 1950  2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Name
                            1  Die Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn (Synode) ist der  öffentlich-rechtliche Zusammenschluss der römisch-katholischen Kirchge  -  meinden des Kantons Solothurn nach Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsver  -  fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die Synode vertritt und fördert die Interessen der römisch-katholischen  Konfession und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität unterstützt  die Synode die Kirchgemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ferner  kantonale, diözesane und überdiözesane Aufgaben der römisch-katholi  -  schen Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode dient dem konfessionellen Frieden. Sie unterstützt Anliegen  der Ökumene und arbeitet in sozialen und kulturellen Belangen mit den  andern öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Synode kann im Rahmen der Gesetzgebung staatskirchliche Funktio  -  nen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Befugnisse der kirchlichen Behörden in rein religiösen und kirchlichen  Angelegenheiten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Organe der Synode sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Synodalversammlung;
2. der Synodalrat;
3. die Finanzkommission;
4. die Rechnungsprüfungskommission oder externe Kontrollstelle.
                            2  Die Amtsperiode aller Organe beträgt vier Jahre; alle Wahlen erfolgen  für eine Amtsperiode oder deren Rest. Die Amtsperiode beginnt am 1.  April des Jahres, das auf die Erneuerungswahl des Kantonsrates folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  423.11  .  GS 2012, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestand und Einberufung der Synodalversammlung
                            1  Die Synodalversammlung besteht aus den Abgeordneten der Kirchge  -  meinden und den frei gewählten Mitgliedern des Synodalrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Bistumsregion „St. Verena“ und zwei Vertreter der Solo  -  thurnischen Pastoralkonferenz haben das Recht, an der Synodalversamm  -  lung mit beratender Stimme Einsitz zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kirchgemeinden mit weniger als 1‘500 Seelen ordnen einen, solche bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‘000 Seelen zwei und die übrigen Kirchgemeinden drei Vertreter oder  Vertreterinnen ab. Massgebend ist die letzte abgeschlossene Nachführung  der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Der Synode gegenüber genügt die  Bestimmung der Abgeordneten durch den Kirchgemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synodalversammlung tritt ordentlicherweise zweimal im Jahr zusam  -  men, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Synodalrates sowie wenn  die Abgeordneten von 10 Kirchgemeinden es schriftlich, unter Bekanntga  -  be der zu behandelnden Traktanden und ihrer Anträge verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin steht eine Stimme zu. Der Prä  -  sident oder die Präsidentin der Synode führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Befugnisse der Synodalversammlung
                            1  Die Synodalversammlung wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. sechs Mitglieder des Synodalrates; sie achtet dabei auf eine ange -
                            messene regionale Verteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode sowie den Vizeprä -
                            sidenten oder die Vizepräsidentin aus den nach Ziffer 1 gewählten  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Rechnungsprüfungskommission oder die externe Kontrollstelle.
                            2  Die Synodalversammlung hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. sie erlässt Verordnungen und Reglemente zur Verwirklichung dieses
                            Statuts, inbesondere eine Dienst- und Gehaltsordnung und eine Fi  -  nanzhaushaltsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. sie beschliesst den gesamten Voranschlag und die Rechnung der
                            Synode; für den Synodalanteil am Finanzausgleich beschliesst sie  Globalkredite in Prozent der verfügbaren Mittel und genehmigt die  Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. sie setzt die Beiträge der Kirchgemeinden fest;
4. sie genehmigt den Jahresbericht des Synodalrates;
5. sie führt die Aufsicht über die andern Organe der Synode;
6. sie kann dieses Statut ändern; hiefür ist die Zustimmung von zwei
                            Dritteln der anwesen-den Mitglieder erforderlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. sie nimmt von den Legislaturzielen des Synodalrates Kenntnis.
                            3  Die Mitglieder der Synodalversammlung können parlamentarische Vor  -  stösse (Motionen, Postulate, Interpellationen, Kleine Anfragen) zuhanden  des Synodalrates einreichen; hier gilt das Gemeindegesetz  1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bestand des Synodalrates
                            1  Der Synodalrat besteht aus sechs Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Bistumsregion „St. Verena“ hat das Recht, im Synodalrat  mit beratender Stimme Einsitz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin der Synode führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Befugnisse des Synodalrates
                            1  Der Synodalrat wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Finanzkommission;
2. die Delegationen der Synode in diözesanen, kantonalen und ande -
                            ren Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. den Verwalter oder die Verwalterin;
4. die Spezialseelsorger und –seelsorgerinnen;
5. die übrigen Angestellten der Synode.
                            2  Der Synodalrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. er berät die Geschäfte der Synodalversammlung vor, stellt dazu An -
                            trag und vollzieht die Beschlüsse der Synodalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. er verfügt über den Synodalanteil am Finanzausgleich nach den in
                            der Finanzhaushaltsverordnung niedergelegten Grundsätzen und im  Rahmen der von der Synodalversammlung beschlossenen Globalkre  -  dite;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. er kann mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen im Rah -
                            men der von der Synodalversammlung bewilligten Globalkredite ab  -  schliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. er verwaltet das Finanzvermögen der Synode im Rahmen der Finanz -
                            haushaltsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. er kann bei Uneinigkeit unter Kirchgemeinden und in Beschwerde -
                            verfahren gegen Kirchgemeinden vermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. er legt zu Beginn der Amtsperiode die Legislaturziele fest;
7. er regelt die Zeichnungsberechtigung.
                            3  Der Synodalrat weist bestimmte Sachgebiete einzelnen seiner Mitglieder  zu (Ressortsystem).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Synodalrat   kann   für   besondere   Aufgaben   Kommissionen   oder  Arbeitsgruppen bestellen; Kommissionen oder Arbeitsgruppen haben kei  -  ne eigene Entscheidbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ressortsystem
                            1  Der Synodalrat umschreibt die Sachgebiete (Ressorts), die er einzelnen  seiner Mitglieder zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiter oder Leiterinnen der Ressorts stellen dem Synodalrat Antrag  und vertreten die Geschäfte des Ressorts auch vor der Synodalversamm  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Synodalrat kann den Leitern oder Leiterinnen der Ressorts die Befug  -  nis zur Verwendung bestimmter Kredite im Rahmen des Voranschlages  und Kompetenzen gemäss Organisationsreglement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Finanzkommission
                            1  Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen höchstens  eines dem Synodalrat angehört. Der Verwalter oder die Verwalterin hat  beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission nimmt Stellung zum Voranschlag; sie stellt dem  Synodalrat dazu und zur Verteilung des Synodalanteils am Finanzausgleich  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Der Synodalrat kann der Finanzkommission weitere Aufgaben übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechnungsprüfung
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission   besteht   aus   drei   Mitgliedern,   die  nicht dem Synodalrat angehören. Die Rechnungsprüfung kann auch durch  eine externe Kontrollstelle vorgenommen werden.  Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2012/872 vom 1. Mai 2012 genehmigt.  Inkrafttreten am 1. April 2012.  Publiziert im Amtsblatt vom 11. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 1
28.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019, 1
19.01.2021 01.01.2021 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 2
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 19.01.2021 01.01.2021 aufgehoben GS 2021, 2
§ 4 Abs. 1 28.01.2019 01.01.2019 geändert GS 2019, 1
§ 4 Abs. 2 28.01.2019 01.01.2019 geändert GS 2019, 1
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