Statut der Römisch-Katholischen Synode des Kantons Solothurn (423.11) 
                
                
            INHALT
Statut der Römisch-Katholischen Synode des Kantons Solothurn
- Statut der Römisch-Katholischen Synode des Kantons Solothurn
 - § 1 Name
 - § 2 Zweck
 - § 3 Organisation
 - 1. die Synodalversammlung;
 - 2. der Synodalrat;
 - 3. die Finanzkommission;
 - 4. die Rechnungsprüfungskommission oder externe Kontrollstelle.
 - § 4 Bestand und Einberufung der Synodalversammlung
 - § 5 Befugnisse der Synodalversammlung
 - 1. sechs Mitglieder des Synodalrates; sie achtet dabei auf eine ange -
 - 2. den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode sowie den Vizeprä -
 - 3. die Rechnungsprüfungskommission oder die externe Kontrollstelle.
 - 1. sie erlässt Verordnungen und Reglemente zur Verwirklichung dieses
 - 2. sie beschliesst den gesamten Voranschlag und die Rechnung der
 - 3. sie setzt die Beiträge der Kirchgemeinden fest;
 - 4. sie genehmigt den Jahresbericht des Synodalrates;
 - 5. sie führt die Aufsicht über die andern Organe der Synode;
 - 6. sie kann dieses Statut ändern; hiefür ist die Zustimmung von zwei
 - 7. sie nimmt von den Legislaturzielen des Synodalrates Kenntnis.
 - § 6 Bestand des Synodalrates
 - § 7 Befugnisse des Synodalrates
 - 1. die Finanzkommission;
 - 2. die Delegationen der Synode in diözesanen, kantonalen und ande -
 - 3. den Verwalter oder die Verwalterin;
 - 4. die Spezialseelsorger und –seelsorgerinnen;
 - 5. die übrigen Angestellten der Synode.
 - 1. er berät die Geschäfte der Synodalversammlung vor, stellt dazu An -
 - 2. er verfügt über den Synodalanteil am Finanzausgleich nach den in
 - 3. er kann mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen im Rah -
 - 4. er verwaltet das Finanzvermögen der Synode im Rahmen der Finanz -
 - 5. er kann bei Uneinigkeit unter Kirchgemeinden und in Beschwerde -
 - 6. er legt zu Beginn der Amtsperiode die Legislaturziele fest;
 - 7. er regelt die Zeichnungsberechtigung.
 - § 8 Ressortsystem
 - § 9 Finanzkommission
 - § 10 Rechnungsprüfung
 - 28.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 1
 - 28.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019, 1
 - 19.01.2021 01.01.2021 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 2
 - § 2 Abs. 2 19.01.2021 01.01.2021 aufgehoben GS 2021, 2
 - § 4 Abs. 1 28.01.2019 01.01.2019 geändert GS 2019, 1
 - § 4 Abs. 2 28.01.2019 01.01.2019 geändert GS 2019, 1