Grundbuchverordnung
                            1  Gesetzliche  Grundlagen /  Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  B.  Führung mit elektronischer  Datenverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt
                            (EDV-Grundbuch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Personendaten,  welche  in  jedem  Fall  mindestens  in  den  An-  meldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 der Ver-  ordnung  des  Bundesrates  betreffend  das  Grundbuch  [GBV]),  wer-  den elektronisch gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Weitere   Personendaten   können   elektronisch   erfasst   werden,  wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die  Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigen-
                            tümer  Ehegatten  bzw.  eingetragene  Partnerinnen  oder  Partner,  oder  handelt  es  sich  um  Autoabstellplätze  und  dergleichen,  be-  stimmt das Grundbuchamt im Sinne von Art. 111c Abs. 2 GBV, ob  die  Anteile  als  Grundstücke  ins  Grundbuch  aufgenommen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Grundbuchamt  kann  auf  dem  Weg  der  elektronischen  Ue-  bermittlung Daten von andern Informationssystemen benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Benützung  hat  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Möglichkeiten  und  soweit  sie  der  Erfüllung  der  Aufgaben  des  Grundbuchamtes  dient zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Grundbuchamt gewährt dem Amt für Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   direk-  ten Zugriff auf Daten des Hauptbuchs, welche zur Erfüllung dieser  Aufgabe benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Be-  stimmungen weiteren Personen und Behörden einen direkten oder  mittelbaren  Zugriff  gewähren.  Er  hört  dabei  zuvor  das  Grundbuch-  amt  und  die  Datenschutzbeauftragte  oder  den  Datenschutzbeauf-  tragten an.  I. Führung  II. Personen-  daten  III. Miteigen-  tumsanteile  IV. Datenbezug  durch das  Grundbuchamt  V. Datenzugriff  durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  treter  oder  Stellvertreterin  zu  VI. Datenschutz  und Daten-  sicherheit  I. Validierung  II Vom Bundes-  recht  vorgeschrie-  bene  Hilfsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eigentümer-  register  III. Kantonale  Hilfsregister und  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Im Register über Personenrechte sind für jede beteiligte Person die
                            Rechte   aus   Dienstbarkeiten,   Grundlasten,   Vormerkungen   und  Grundpfandrechten sowie die durch sie abgegebenen Grundbuch-  und Geschäftsfallanmeldungen ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen
                            Wortlaut in das Servitutenregister eingetragen. Jeder Eintrag erfolgt  auf besonderem Blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundpfandrechte  werden  in  das  Pfandregister  eingetragen.  Der  Eintrag  kann  sich  auf  die  wesentlichen  Punkte  beschränken.  Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Einführung des EDV-Grundbuchs kann auf die Führung des  Pfandregisters verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden sowie die neu errich-  teten  Pfandtitel  werden  nach  Nummern  geordnet  in  die  Pfandtitel-  kontrolle  eingetragen.  Die  Nummerierung  hat  pro  Kalenderjahr  zu  erfolgen. Die Löschungen sowie die Aushändigungen der Pfandtitel  müssen ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aushändigung  von  Pfandtiteln  darf  nur  gegen  Empfangsbe-  scheinigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden, durch den Grund-
                            buchgeometer    bzw.    die    Grundbuchgeometerin    ausgestellten  Messurkunden werden in der Messurkundenkontrolle eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  von  den  Pfandrechtsgläubigern  bzw.  -gläubigerinnen  unter-  zeichneten  Doppel  der  Schuldübernahme-  bzw.  Schuldübergangs-  anzeigen  sind,  nach  den  Ordnungsnummern  geordnet,  aufzube-  wahren. Beim Geschäft ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen  hinzuweisen; die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ueber die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Register über  Personenrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Servituten-  register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pfandregiste  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Pfandtitel-  kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Mess-  urkunden-  kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Sammlung  der Doppel der  Anzeigen an die  Pfandrechts-  gläubiger bzw.  – Gläubiger-  innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  I. Aufbewahrung  II. Hauptakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schriftliche  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Telefonische  Anmeldung  III. Nebenakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Aufbewahrung  entkräfteter  Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  vermerke enthält, ist vom Bogen mit den Uebertragungsvermerken  eine Kopie zu den Belegen zu legen.  F.  Veröffentlichung der Eigentumsübertragung  an Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle
                            nicht zu veröffentlichen:  a)  Grundstückflächen bis zu 50 m2 ohne Gebäude, in der Bauzo-  ne;  b)   Grundstückflächen  bis  zu  500  m2  ohne  Gebäude,  ausserhalb  der Bauzone;  c)   Grundstückflächen  bis  zu  200  m2    ohne  Gebäude,  für  die  Er-  stellung  oder  Erweiterung  eines  öffentlichen  Werkes  (Strasse,  Bahn, Gewässer usw.);  d)   im  Güterzusammenlegungs-,  Quartierplan-  oder  Grenzbereini-  gungsverfahren;  e)  Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 15 % bei Ue-  bertragungen an Beteiligte;  f)    kleine   Einheiten   im   Stockwerkeigentum,   wie   Garageboxen,  Abstell-  und  Bastelräume,  sowie  Wertquotenänderungen  von  höchstens 15 % an der bisherigen Quote der abgebenden Ein-  heit.  G.        Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mitteilungen  über  Rechtsgeschäfte  an  andere  Amtsstellen  haben  unter  Berücksichtigung  der  nachgewiesenen  Interessen  nach  Ab-  sprache zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vollzogene  Aenderungen  aus  Messurkunden  sind  dem  Grund-  buchgeometer bzw. der Grundbuchgeometerin zu bestätigen.  H.        Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzu-
                            bewahren:  a  )     Hauptakten:  unbeschränkt  Ausnahmen  Empfänge  r  I. Au  f  -  bewahrungs-  fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  II. Sicherung  I. Grundbuch-  sperre  II. Gesetzliche  Pfandrechte des  kantonalen  Rechtes  III. Stockwerk-  eigentum;  Bestätigung über  die Abgeschlos-  senheit der  Sonder-  rechtsräume  IV. Freiwillige  öffentliche  Versteigerung  von  Grundstücken;  Rechts-  grundausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Zweiter Abschnitt:  Einführung des eidgenössischen Grundbuchs  A.        Bereinigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor der Anlage des eidgenössischen Grundbuchs sind die Einträ-  ge  im  kantonalen  Grundbuch  (Eigentum,  Dienstbarkeiten,  Grund-  lasten,  Grundpfandrechte,  Vor-  und  Anmerkungen  usw.)  und  die  Anmeldungen  noch  nicht  eingetragener  Rechte  nach  den  gelten-  den gesetzlichen und den nachstehenden Bestimmungen zu berei-  nigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  nach  60  Tagen  seit  dem  Inkrafttreten  des  eidgenössischen  Grundbuchs  nicht  eingetragenen  dinglichen  Rechte  gelten  als  auf-  gehoben (Art. 44 Abs. 2 SchlT zum ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bereinigung erfolgt durch das Grundbuchamt. Die Organe der  Gemeinde und das Amt für Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   haben bei der Berei-  nigung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Protokolle  des  Grundbuchamtes  oder  der  Gemeindeorgane  über  Bereinigungsverhandlungen gelten als öffentliche Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw.
                            Grundeigentümerinnen  sowie  weiteren  Beteiligten  Verhandlungen  geführt, mit dem Zweck der Anerke  nnung der bereinigten Einträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer bzw. Grund-  eigentümerinnen  und  die  weiteren  Beteiligten  zur  Mitwirkung  ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit-  oder  Gesamteigentümer  bzw.  Mit-  oder  Gesamteigentüme-  rinnen  haben  eine  Person  zu  bezeichnen,  die  sie  gegenüber  dem  Grundbuchamt rechtsgültig vertreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Oeffentliche Publikationen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.
                            I. Grundsatz /  Organe  II. Zweck  III. Mitwirkungs-  pflicht /  Vertretung  IV. Publika-  tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  I. Eigentums-  verhältnisse  II. Umgewan-  deltes alt-  rechtliches  Stockwerk-  eigentum  III. Dienstba  r  -  keiten, Grund-  lasten, Vor- und  Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unveränderte  Einträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aenderung  von Einträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige
                            und offensichtlich bedeutungslos gewordene Einträge sind von Am-  tes wegen zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht
                            bedeutungslos, aber nach den geltenden gesetzlichen Bestimmun-  gen nicht mehr eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der  Vereinbarung  oder  durch  Verfügung  des  Richters  in  eine  eintra-  gungsfähige  Form  gebracht  werden  können,  sind  im  Grundbuch  anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  bereinigten  Einträge  sind  während  einer  Frist  von  30  Tagen  öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt innert der Auflagefrist keine schriftliche Einsprache, gelten  die Einträge als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  Einsprachen  nicht  durch  Vermittlung  des  Grundbucham-  tes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütlichem Wege  erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu  verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Grundpfandgläubigern  bzw.  Grundpfandgläubigerinnen  bzw.  den  dem  Grundbuchamt  bekannten,  aus  dem  Pfandrecht  berech-  tigten  Personen  sind  die  Bereinigungsergebnisse  (Eigentum,  die  den Pfandrechten vorgehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor-  und  Anmerkungen,  Änderungen  im  Liegenschaftsbeschrieb  usw.)  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten  des  alten  Rechts  sind,  so-  weit kein abweichender Eintrag besteht, als den Pfandrechten vor-  gehend einzutragen. In gleicher Weise sind die in öffentlichen Gü-  terzusammenlegungsverfahren  durch  die  Neuzuteilung  entstande-  nen Rechte und Lasten einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Pfandtiteln sind aufzufordern,  die  Titel  dem  Grundbuchamt  einzureichen,  um  sie  mit  dem  berei-  nigten  Grundbuch  in  Übereinstimmung  zu  bringen.  Wenn  dieser  Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist das Grundbuchamt von  der  Verantwortung  entlastet,  die  sich  aus  der  Nichteintragung  der  Änderung ergeben könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Löschung  von Einträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anmerkung  nicht ein-  tragungsfähiger  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Auflage / Ein-  sprachen  IV. Grund-  pfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eintrag  der  Bereinigungs-  ergebnisse und  Rangver-  hältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Neue  r  -  richtung /  Neuausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kraftlos-  erklärung  I. Aufru  f  II. Eingabe der  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  III. Behandlung  der An-  meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  che,  gelten  die  angezeigten  Rechte  und  Lasten  und  deren  Um-  schreibung als anerkannt, und die Einträge erfolgen definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  bestrittene  Rechte  nicht  durch  Vermittlung  des  Grund-  buchamtes  oder  unter  Mitwirkung  des  Gemeinderates  auf  gütli-  chem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den  Richter zu verweisen.  D.        Gerichtliche        Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kommt zwischen den Beteiligten über einen Anspruch hinsichtlich  Bestand,  Inhalt,  Umfang  oder  Rang  eines  Rechtes  oder  über  den  Gesamtwert  einer  Grundlast  keine  gütliche  Einigung  zustande,  verweist  ihn  das  Grundbuchamt    zur  gerichtlichen  Erledigung  und  setzt  eine  Klagefrist  von  90  Tagen,  mit  der  Androhung,  dass  nach  unbenütztem  Fristablauf  der  Anspruch  im  Bereinigungsverfahren  nicht mehr berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Klägerrolle ist zuzuweisen:  a)   jedem  Ansprecher  bzw.  jeder  Ansprecherin,  der  bzw.  die  ein  nicht  eingetragenes  Recht  geltend  macht  oder  die  Aenderung  eines Eintrages beantragt;  b)   dem  Grundeigentümer  bzw.  der  Grundeigentümerin,  wenn  er  bzw. sie ein eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet;  c)   dem  bzw.  der  Berechtigten,  wenn  beide  Parteien  oder  das  Grundbuchamt  im  Bereinigungsverfahren  die  Aenderung  eines  eingetragenen  Rechtes  verlangen  oder  wenn  über  den  Ge-  samtwert  einer  Grundlast,  der  für  deren  Eintragung  Vorausset-  zung ist, keine Verständigung erzielt werden kann.  E.  Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens erfolgt aufgrund
                            der Einträge im kantonalen Grundbuch und der Belege die Anlage  des eidgenössischen Grundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  noch  streitigen  dinglichen  Rechte  bleiben  bzw.  werden  von  Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) ge-  sichert.  Verfahren  I. Beginn der  Anlage  II. Offene  Rechtsver-  hältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  III. Schluss-  aufruf  IV. Rechtskraft /  Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  I. Aufhebung  früherer Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch den Bund am 1. April 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  genehmigt  am 13. Juli 1999.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Amtsblatt 1999, S. 515.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1687).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801).  II. Inkrafttreten