Grundbuchverordnung (211.431) 
                
                
            INHALT
Grundbuchverordnung
- Grundbuchverordnung
 - § 2 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt
 - § 4 Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigen-
 - § 12 Im Register über Personenrechte sind für jede beteiligte Person die
 - § 13 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen
 - § 16 Sämtliche beim Grundbuchamt eingehenden, durch den Grund-
 - § 23 Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle
 - § 25 Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzu-
 - § 32 Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw.
 - § 34 Oeffentliche Publikationen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.
 - § 40 Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige
 - § 41 Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht
 - § 50 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens erfolgt aufgrund