Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes
                            1    Bundesgesetzes  vom  1.  Juli  1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  den  grundsätzlich  in  Taxpunkten  Januar 2011 wird dieser jeweils der  ldung des Staatspersonals.  on  angeordneten  Verrichtungen  bei  der  erseuchen  oder  im  Bereich  des    vom  Kantonstierarzt  oder  der  amt)  angeordneten  Inspektionen,  Rap-  werden  nach  Zeitaufwand  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Taxpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Allgemeine  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Besuch  amtlich  vom  Kanton  angeordneter  Fortbildungs-  kurse  und  Tagungen  im  Interesse  der  Tierseuchenbekämpfung  o-  der des Tierschutzes werden entschädigt:  a)   für den ganzen Tag  270 TP  b)   für den halben Tag  150 TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Reise-  und  Verpflegungsentschädigungen  richten  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Spesenv  ergütungen  an  das  Staatsperso-  nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Für die Bestandesuntersuchungen durch die Kontrolltierärzte und
                            Kontrollierärztinnen bei der Bekä  mpfung der Rindertuberkulose be-  trägt die Entschädigung:  a)   Grundtaxe je Bestand  28 TP  b)   Tuberkulinisierung oder Kontrolle je Tier  5 TP  c)   Sektion eines Tieres anlässlich der Fleischuntersu-  chung                                                                                     7                                                                                     TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Probeentnahmen  durch  die  Kont  rolltierärzte  und  Kontrolltier-  ärztinnen  bei  der  Bekämpfung  mel  depflichtiger  Tierkrankheiten  so-  wie  für  die  vom  Veterinäramt  angeordneten  Untersuchungen  be-  trägt die Entschädigung:  a)   Grundtaxe je Bestand  22 TP  b)   Entnahme einer Blutprobe  bei Anbindehaltung je Tier  5 TP  bei Laufstallhaltung je Tier   6 TP  bei Altstieren je Tier   8 TP  c)   Entnahme von Einzelmilchproben je Probe  4 TP  d)   Entnahme von Proben zusammengemischter Milch  von höchsten fünf Einzel  gemelken je Probe  15 TP  e)   Entnahme von Kotyledonen je Probe  14 TP  f)   Entnahme von Kotproben je Probe  5 TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Einzelfällen,  bei  denen  die  Verrichtungen  gemäss  Abs.  1  den  ordentlichen  Aufwand  übersteigen,  k  ann  das  Veterinäramt  die  Ent-  schädigung nach § 2 festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Für angeordnete Schutzimpfungen der Klauentierbestände durch
                            die Kontrolltierärzte und Kontrollt  ierärztinnen beträgt die Entschädi-  gung:  a)   Grundtaxe je Bestand  18 TP  Rinde  r  -  tuberkolose  Probeent-  nahmen  Schutz-  impfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 TP  Postgebühren  und  das  Entgelt  berichte  sowie  für  die  Kennzeich-  nbegriffen.  Bei  gleichzeitigen   verschiedene Tierkrankhei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  sbesondere  im  Bereich  des  sbesondere  im  Bereich  des  Entschädigung für übrige Beauftrag-  sowie des Stellvertreters oder  Bekämpfung anzeigepflichtger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 TP  ergütungen  an  das  Staatsperso-  Aufwand-  entschädigung  Stunden- und  Kursentschädi-  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.   Entschädigung der Schatzungsexperten und  Schatzungsexpertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Schatzungsexperten und Schat zungsexpertinnen erhalten eine
                            Entschädigung  von  28  Taxpunkten  pro  Stunde  sowie  Reise-  und  Verpflegungsentschädigungen  gemäss  Verordnung  über  die  Spe-  senvergütungen an das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  V.    Entschädigung der Viehinspektoren und  Viehinspektorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  VI.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die kantonale Tierseuchenver ordnung vom 23. Dezember 1991
                            3)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    22 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungen  für  amt  liche  Tätigkeiten  richten  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Entschädigung  der  Beauftragten der Tierseuc  henbekämpfung und des Tier-  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1995  in  Kraft.  Sie  ist  im  Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Gesetzessamm-  lung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  gleichnamige  Verordnung  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   916.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR   180.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR   916.431.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Amtsblatt 1994, S. 1330.  Stunden-  entschädigung  Ä  nderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997