Elektrizitätsgesetz
                            1  Ö  ffentliche  Aufgabe  Konzession  Elektrizitäts-  werke der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Un-  ternehmen  um  oder  bringen  sie  sie  in  solche  ein,  so  hat  der  neue  Unternehmensträger  Anspruch  auf  die  Erteilung  einer  Konzession  gemäss Art 2 Abs. 2, solange die Gemeinde die kapital- und stim-  menmässige Mehrheit am Unternehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die ka-  pital-  und  stimmenmässige  Mehrheit  am  Unternehmen  auf,  so  fällt  die Konzession dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen  Anlagen,  Liegenschaften  und  Rechte  gegen  Entschädigung  des  Zeitwertes in das Eigentum des Kantons Schaffhausen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zeitwert  ist  das  Mittel  zwischen  dem  Herstellungskostenwert  unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der tech-  nischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftli-  chen Methoden ermittelten Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  bei  unzumutbarer  Schlechterfüllung  der  übertragenen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die
                            Rechte und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstruktu-  rierung  auf  eine  Rechtsnachfolgerin  überträgt,  fällt  die  Konzession  dahin. Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- o-  der des Gesamtvermögens auf ein anderes Rechtssubjekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet,  den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau  und Betrieb von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen  den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die  Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die  Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie  sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grund-  eigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die  sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.  Ablauf und  Kündigung der  Konzession  Rechtsnach-  folge  Inanspruch-  nahme von  Boden im  Gemeinge-  brauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inanspruch-  nahme von  privatem Grund  Anschluss-  zwang und  Anschlussge-  bühren  Lieferpflicht  Umwandlung  Wahrnehmung  der Aktionärs-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kantonsrat  kann  die  Veräusserung  von  Aktien  an  Dritte  be-  schliessen, soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim  Kanton  bleibt.  Der  Beschluss  unterliegt  dem  fakultativen  Referen-  dum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit auf-  geben, unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des  Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über  ihre  Einbringung  in  eine  Holdinggesellschaft  unterliegen  ebenfalls  dem obligatorischen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach  dem Finanzhaushaltsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt,
                            sind  die  Arbeitsbedingungen  des  Personals  sozialpartnerschaftlich  zu  regeln.  Anzustreben  ist  der  Abschluss  eines  Gesamtarbeitsver-  trages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die
                            Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke  AG  (NOK)  endgültig  zuzustimmen,  wenn  diese  folgende  Gegen-  stände betreffen:  a)   Änderungen  der  Vertragsparteien  und  der  Beteiligungsverhält-  nisse;  b)  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrates;  c)   Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;  d)   Verpflichtung  zur  Lieferung  oder  zum  Bezug  elektrischer  Ener-  gie;  e)  Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Das Gesetz betreffend die Beschaffung und Verteilung elektrischer
                            Energie vom 3. März 1908 sowie das Dekret über die Organisation  und Verwaltung des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen  (EKS) vom 9. September 1940 werden auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.  Kompetenzen  zur  Veräusserung  von Aktien  Arbeitsbedin-  gungen des  Personals  NOK-  Gründungs-  vertrag  Aufhebung  bisheriger  Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Geset-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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