Elektrizitätsgesetz (731.100) 
                
                
            INHALT
Elektrizitätsgesetz
- Elektrizitätsgesetz
 - Art. 5 Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die
 - Art. 13 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt,
 - Art. 14 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die
 - Art. 15 Das Gesetz betreffend die Beschaffung und Verteilung elektrischer